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remus Web-Dok. 2/2004


Häufig gestellte Fragen zu Musik-, Film- und Softwarekopien

Vorwort
Durch die Entwicklung der digitalen Kopie hat auch die Bedeutung des Kopierens von Musikstücken in den letzten Jahren zugenommen. Mussten Musikkassetten früher noch von Kassettenrekorder zu Kassettenrekorder analog überspielt werden, so ist das Kopieren einer CD heutzutage digital über den CD-Brenner möglich. Der Vorteil liegt darin, dass bei der digitalen Kopie die Daten eins zu eins übertragen werden, also kein Qualitätsverlust auftritt.

Diese technische Entwicklung hatte der Gesetzgeber noch nicht gesehen als er 1965 das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schuf, das die Rechte des Urhebers schützen sollte. Daher tun sich die Juristen heute schwer, die modernen technischen Möglichkeiten unter alte gesetzliche Regelungen einzuordnen. Diese Schwierigkeiten haben auch Auswirkungen auf den Verbraucher, der oftmals nicht weiß, ob sein Handeln im Zusammenhang mit dem Kopieren von Sound- oder Videofiles legal oder illegal ist.

Am 13. September 2003 trat das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in Kraft. Dieses Gesetz reagierte u.a. auf die Entwicklung im Bereich der digitalen Kopie und sollte alte gesetzliche Regelungen an die aktuelle technische Entwicklung angleichen. Was allerdings vom Gesetzgeber gut gemeint war, hat in der Praxis für reichlich Verwirrung gesorgt. Diese FAQs sollen deshalb die grundlegenden Fragen im Hinblick auf die Erlaubnis der Kopie von Musikstücken, Filmen und Computerprogrammen und die Folgen von Gesetzesverstößen beantworten. Denn ein Verstoß gegen ein Kopierverbot kann zivilrechtliche (z.B. Schadensersatzansprüche) oder sogar strafrechtliche (Geldstrafe, Gefängnisstrafe) Konsequenzen haben.
Die Probleme sind in Frage-Antwort-Form aufbereitet. Wichtige technische sowie juristische Begriffe und Gesetzestexte sind im Text gekennzeichnet und werden in separaten Boxen bzw. am Ende erklärt

In Einzelfällen ist die Rechtslage allerdings noch immer umstritten. Dann haben sich die Gerichte mit der entsprechenden Fallkonstellation noch nicht beschäftigt oder verschiedene Gerichte bzw. Rechtsgelehrte sind unterschiedlicher Auffassung. In solchen Fällen ist eine eindeutige Antwort nicht möglich. Wir stellen daher die gegensätzlichen Meinungen kurz dar und empfehlen, den sicheren Weg zu gehen und unter Umständen auf eine Kopie zu verzichten. Im Zweifelsfall kann zudem Auskunft von amtlichen Stellen eingeholt werden.
Diese umstrittenen Fälle sind optisch mit dem nebenstehenden Symbol gekennzeichnet.



1. Teil - Musik und Filme

Frage 1: Darf ich Kopien von einer gekauften Original-Musik-CD anfertigen?
Ja, wenn die CD nicht mit einem Kopierschutz versehen ist (mehr dazu unter Frage 7). Für die rechtliche Beurteilung des Kopiervorgangs ist es egal, ob das Original selbst gekauft wurde, oder ob es sich um die CD eines Freundes oder eine Leih-CD aus einer Video-/Phonothek handelt1. Ebenso ist unbeachtlich, ob es sich um eine analoge oder digitale Kopie handelt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kopie nur für den persönlichen Gebrauch - also im Familien- oder engen "fast zur Familie gehörenden" Freundeskreis - benutzt wird2 und legal erworben wurde.
Verboten ist es, die Kopie für einen kommerziellen Zweck zu gebrauchen, z.B. die gebrannte CD mit Gewinn an Freunde zu verkaufen.
Das Zielmedium der Kopie spielt dabei keine Rolle. Daher ist nicht nur das Brennen einer CD erlaubt, sondern auch das Überspielen der Lieder auf einen mp3-Player oder das Abspeichern auf der Festplatte des Computers.
Sofern eine Audio-CD auch Software wie z.B. Abspielprogramme für den Computer enthält, darf nur die Musik und nicht die Software kopiert werden (mehr zur Software im 2. Teil).


Frage 2: Wie viele Kopien darf ich herstellen?
Nach § 53 Abs. 1 UrhG sind nur einzelne Vervielfältigungsstücke, also nur wenige Stücke zulässig. Dies bedeutet, dass man nur so viele Kopien anfertigen darf, wie für den persönlichen Gebrauch notwendig sind. Da sich die Anzahl nach den persönlichen Bedürfnissen richtet, kann eine genaue Angabe hierzu nicht gemacht werden. Es sind aber z.B. Kopien auf die heimische Festplatte oder für den mp3-Player und für das Autoradio möglich. Als Richtwert kann man drei und als Höchstwert sieben Kopien ansehen3.


Frage 3: Kann ich die Kopie auch durch einen anderen herstellen lassen?
Ja. Die Kopie muss nicht unbedingt durch denjenigen erfolgen, der sie auch benötigt4. Voraussetzung ist, dass die Herstellung der Kopie ohne besondere Bezahlung erfolgt. Lediglich die Materialkosten dürfen beglichen werden. Außerdem darf der Beauftragte nur nach genauer Anweisung handeln5. Bildlich gesprochen darf der Vervielfältigende nur das Kopiergerät ersetzen. Eine allgemeine Anweisung an einen anderen, z.B. alle guten Jazz-CDs zu kopieren, wäre daher unzulässig. Zulässig wäre es in einem solchen Fall, dem Vervielfältigenden die zu kopierenden CDs zu geben.


Frage 4: Darf ich auch eine Kopie von einer Kopie herstellen?
Ja, wenn es sich um die Kopie von einer rechtmäßig hergestellten Vorlage handelt. Dann gilt das gleiche wie für die Kopie von einem Original (mehr dazu unter Frage 1).
Die Kopie von urheberrechtlich unerlaubt hergestellten Werkstücken - der Volksmund spricht hier von einer "Raubkopie" - ist unzulässig. Denn das Gesetz verbietet in § 53 Abs. 1 UrhG die Verwendung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage. Dies bedeutet zugleich, dass Vervielfältigungen zulässig sind, wenn die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist6.
Offensichtlich ist, was klar zutage tritt und deshalb von jedermann ohne besondere Mühe erkennbar ist7. Die Rechtswidrigkeit muss sich für den Nutzer daher aus der Ansicht der Vorlage bzw. aus den Begleitumständen ergeben und ist nur in eindeutigen Fällen anzunehmen8. Von dem Nutzer wird keine besondere Nachforschungsarbeit erwartet.
Da das Gesetz noch sehr jung ist, gibt es noch nicht viele Beispielfälle. Bis zu den ersten höchstrichterlichen Urteilen, an denen man sich orientieren kann, wird noch einige Zeit vergehen9. Offensichtliche Rechtswidrigkeit einer Kopie ist aber sicher dann anzunehmen, wenn die Original-CD noch gar nicht im Handel erschienen ist10 oder die Kopie einer im Handel befindlichen CD von einem privaten Anbieter kostenlos oder kostenpflichtig angeboten wird11.
Da die Rechtslage unsicher ist, sollte man aber bei der Benutzung einer Kopiervorlage, deren Ursprung man nicht kennt, immer vorsichtig sein (mehr zum Umgang mit einer unsicheren Rechtslage im Vorwort).


Frage 5: Muss ich Kopien von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage, die ich vor dem 13. September 2003 hergestellt habe, vernichten?
Nein, soweit die Kopie nicht schon gegen altes Recht verstoßen hat. Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, das am 13. September 2003 in Kraft getreten ist (mehr dazu im Vorwort), regelt nur Fälle in der Zukunft. Es hat hingegen keine Wirkung für in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte12.


Frage 6: Wie viel muss ich für eine Kopie zahlen?
Die Bezahlung erfolgt indirekt und ist gesetzlich in § 54 Abs. 1 UrhG geregelt13. Zwar muss man für die Herstellung einer Kopie selber nichts bezahlen. Die Bezahlung erfolgt mittelbar über den Kauf von Leermedien (z.B. CD-Rohlinge, Leerkassetten) und Kopiergeräten (z.B. Fotokopierer, Scanner und CD-Brenner). Da der Hersteller Abgaben an die Urheber zu leisten hat, werden diese Abgaben wiederum auf den Preis der Ware aufgeschlagen. Die Abgabe für Leerkassetten und CD-Rohlinge beträgt 0,072 € pro Stunde Spielzeit. Die Abgabe für CD-Brenner 7,50 €, für DVD-Brenner 9,21 €. Abgaben auf die Festplatte gibt es zur Zeit noch nicht, werden aber aufgrund der Attraktivität von digitalen Kopien in Betracht gezogen.


Frage 7: Ist es erlaubt, Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen, um eine an sich rechtmäßige private Kopie herzustellen?
Dies ist umstritten. Zwar ist nach der klaren gesetzlichen Formulierung in § 95 a UrhG das Umgehen bzw. das Knacken von wirksamen technischen Schutzmaßnahmen selbst dann verboten, wenn es sich um eine eigene Musik-CD handelt, die man eigentlich kopieren darf (mehr dazu unter Frage 1). Es wird jedoch vertreten14, dass durch eine solche Regelung in die verfassungsrechtlich garantierte Informationsfreiheit des Verbrauchers eingegriffen wird. Denn dieser habe ein Recht auf Speicherung von Informationen, worunter auch die Privatkopie falle. Die gesetzliche Regelung in § 95 a UrhG müsse daher in dem Sinne ausgelegt werden, dass ein Umgehen von Schutzmaßnahmen zum Zwecke der Herstellung einer Privatkopie erlaubt sei.
Umstritten ist außerdem, ob das Mitschneiden von Musik von einer kopiergeschützten Original-CD als Umgehung einer Kopierschutzmaßnahme zu qualifizieren ist. Der Kopierschutz wird dann nämlich nicht umgangen, sondern einfach mitkopiert.
Der gesamte Themenkomplex "Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen" ist zur Zeit noch ein rechtlich unsicheres Gebiet; auch deshalb, weil der Gesetzgeber in naher Zukunft neue Regelungen plant. Da sich hier noch keine h.M. herausgebildet hat, ist von einer Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen abzuraten, egal auf welche Art und egal für welchen Zweck dies geschieht (mehr zum Umgang mit einer unsicheren Rechtslage im Vorwort).


Frage 8: Welche Folgen hat das "Raubkopieren" bzw. das Umgehen von Schutzmaßnahmen?
Wer illegal Kopien anfertigt oder Kopierschutzmaßnahmen umgeht und damit gegen das Urheberrechtsgesetz verstößt, hat nach § 97 Abs. 1 UrhG den Schaden, den er dadurch verursacht hat, zu ersetzen. Außerdem kann nach § 98 Abs. 1 UrhG verlangt werden, dass alle rechtswidrigen Kopien vernichtet werden. Auch die Vernichtung der Geräte, die zum Kopieren verwendet wurden (z.B. Computer, CD-Brenner) ist nach § 99 UrhG möglich.
Wer Schutzmaßnahmen umgeht, um "Raubkopien" für den eigenen privaten Gebrauch oder den engsten Freundes- bzw. Familienkreis herzustellen, hat keine strafrechtlichen Folgen zu befürchten, kann aber zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagt werden. In allen anderen Fällen kann das Umgehen der Schutzmaßnahmen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden15.
Das Herstellen von illegalen Kopien kann neben einer Geldstrafe auch mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden. Handelt der Täter gewerbsmäßig ist sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren möglich.


Frage 9: Darf ich Musik-Files in "Internet-Tauschbörsen" anbieten?
Nein. Auch wenn das Abspeichern einer Original-Musik-CD auf dem heimischen Computer erlaubt ist (mehr dazu unter Frage 1), so ist das Anbieten dieser Musik-Datei über ein sog. Filesharing-System kein persönlicher Gebrauch mehr16. Vielmehr wird die Datei über das Internet der Öffentlichkeit angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht. Diese Form der Verwertung ist alleine dem Urheber vorbehalten.


Frage 10: Darf ich Musik-Files aus "Internet-Tauschbörsen" herunterladen?
Nein. Das Gesetz verbietet in § 53 Abs. 1 UrhG für die private Vervielfältigung eines Werkes die Verwendung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage (mehr zum Begriff der offensichtlichen Rechtswidrigkeit unter Frage 4). Da der private Nutzer rechtmäßig hergestellte Privatkopien von gekauften CDs unter keinen Umständen ins Internet stellen darf (mehr dazu unter Frage 9), kann das Angebot in solchen Filesharing-Systemen bereits deshalb nicht als legale Quelle dienen17. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die privaten Nutzer der Internet-Tauschbörsen die Berechtigung dazu haben, ihre Dateien dort öffentlich anzubieten. Daher ist es immer unzulässig, Angebote aus solchen "Tauschbörsen" und vergleichbaren - erkennbar privaten - Angeboten im Internet herunterzuladen18.


Frage 11: Wie sieht die Rechtslage bei Filmen aus?
Für Filme gelten die gleichen Regelungen wie für Musikstücke19. Die Kopie einer Film-CD bzw. DVD entspricht demnach der Kopie einer Musik-CD; das Herunterladen einer MPEG-Datei entspricht dem Download einer mp3-Datei.
Die gestaffelte Auswertung von Filmen führt zu einer Besonderheit bei der Bewertung der offensichtlichen Rechtswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 UrhG (mehr zum Begriff der offensichtlichen Rechtswidrigkeit unter Frage 4). Denn die Auswertung auf Video und DVD folgt erst einige Zeit, nachdem der Film im Kino gelaufen ist. Daher ist von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit auszugehen, wenn ein Spielfilm auf CD oder als Download im Internet angeboten wird, solange er noch in den Kinos läuft bzw. in deutschen Kinos noch gar nicht angelaufen ist20.


Frage 12: Dürfen Musikstücke aus dem Internet über sogenanntes Streaming-Verfahren auf dem heimischen Rechner angehört werden?
Ja, denn beim Streaming-Verfahren durch Live-Streaming oder On-Demand-Streaming werden die Daten nicht auf der Festplatte abgespeichert - rechtlich gesehen also nicht vervielfältigt - sondern nur für einen kurzen Moment im Arbeitsspeicher festgelegt, um die Betrachtung auf dem Monitor bzw. über die Lautsprecher zu ermöglichen. Zwar reicht nach § 16 Abs. 1 UrhG auch eine nur vorübergehende Vervielfältigungshandlung aus. Allerdings stellt § 44 a UrhG klar, dass solche vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig sind, die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Da die Zwischenspeicherung nur für wenige Sekunden andauert und das Werk nicht wiederholt abgerufen werden kann, ist die Zwischenspeicherung wirtschaftlich für den Anwender nutzlos.


Frage 13: Darf ich urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Musik- bzw. Theaterstücke) bei Schulveranstaltungen aufführen?
Das richtet sich danach, ob es sich um eine öffentliche (dann nicht erlaubt) oder private (dann erlaubt) Veranstaltung handelt. Dies wiederum hängt von den persönlichen Beziehungen der Besucher zum Veranstalter, bzw. untereinander ab. Ist der Kreis der Personen aufgrund dieser Beziehungen abgrenzbar, so liegt eine private Veranstaltung vor, z.B. wenn an einer Schulveranstaltung nur Schüler und Lehrer derselben Schule teilnehmen. Sind dagegen auch die Eltern und Freunde der Schule eingeladen und hat somit jeder Interessierte Zugang zu der Veranstaltung, so ist diese als öffentlich zu bewerten. Dies hätte zur Folge, dass geschützte Werke nur mit Erlaubnis des Urhebers aufgeführt werden dürften.




2. Teil - Software

Frage 1: Gelten die Regelungen für die Kopie von Musik-CDs auch für Computersoftware?
Nein. Für Computerprogramme gibt es spezielle Regeln in den §§ 69 a ff. UrhG. Dabei sind insbesondere die §§ 69 c und 69 d UrhG von Bedeutung.


Frage 2: Gelten die Kopierschutz-Umgehungsverbote auch für Softwareprodukte?
Nein. Nach § 69 a Abs. 5 UrhG finden die Umgehungsverbote auf Computerprogramme keine Anwendung.


Frage 3: Darf kommerzielle Software beliebig oft kopiert werden?
Nein. Erlaubt ist nach § 69 d UrhG nur die Sicherungskopie. Dies aber auch nur in dem erforderlichen Maße. Meistens wird lediglich eine Sicherungskopie als erforderlich angesehen, um auf diese bei Verlust oder Beschädigung der Original-CD zurückgreifen zu können.


Frage 4: Darf ich ein Programm, das ich käuflich erworben und zu Hause auf einem Rechner installiert habe, auch auf meinem Zweitrechner installieren, bzw. über ein Netzwerk auch auf anderen Rechnern nutzen?
Nein. Das käuflich erworbene Programm darf nur auf einem Rechner benutzt werden, es sei denn, der Lizenzvertrag, der der Software meistens beiliegt, erlaubt das Installieren auf anderen Rechnern bzw. die Nutzung über ein Netzwerk. Soll das gleiche Programm auch auf anderen Rechnern laufen, so muss hierfür eine sogenannte Lizenz erworben werden, d.h. eine Berechtigung, das Programm mehrfach zu nutzen.


Frage 5: Darf ich ein Programm, das ich käuflich erworben und zu Hause auf meinem Rechner installiert habe, auch auf meinem Laptop installieren?
Nein. Hier gilt das gleiche, wie bei dem Installieren auf anderen Rechnern. Allerdings gibt es teilweise Regelungen in Lizenzverträgen, nach denen der Benutzer berechtigt ist, eine zweite Kopie für die ausschließliche Verwendung durch den Benutzer auf einem tragbaren Computer anzufertigen. Es empfiehlt sich daher ein Blick in den Lizenzvertrag, ob dort eine vergleichbare Erlaubnis vorhanden ist.


Frage 6: Ist die Kopie und die Weitergabe von Public-Domain-Software sowie das Verändern der Software zulässig?
Ja. Für Public-Domain-Software gibt es hinsichtlich der Kopie, Weitergabe und Veränderung der Software keine Einschränkung. Public-Domain-Software darf aber nicht mit der Absicht weitergegeben werden, damit einen Gewinn zu erzielen z.B. indem man sie verkauft. Erlaubt ist lediglich die Deckung der eigenen Kosten.


Frage 7: Ist die Kopie und die Weitergabe von Freeware sowie das Verändern der Software zulässig?
Wie bei der Public-Domain-Software ist das Kopieren und die Weitergabe von Freeware zulässig. Der einzige Unterschied liegt darin, dass das Computerprogramm nicht verändert werden darf.


Frage 8: Ist die Kopie und die Weitergabe von Shareware zulässig?
Dies ist nur mit Einschränkung zulässig. Zwar erlaubt der Programmierer die Benutzung, Kopie und Weitergabe seines Programms. Dies geschieht aber nur zeitlich bzw. zahlenmäßig beschränkt. Dem Nutzer soll damit eine Probemöglichkeit gegeben werden. Bei Ablauf der Befugnis muss die Berechtigung zur weiteren Benutzung durch Registrierung und gegen eine Gebühr erworben werden. Wer dies nicht macht und das Programm trotzdem weiterbenutzt, verstößt gegen Urheberrecht.


Frage 9: Ist die Kopie und die Weitergabe von Open-Source-Software zulässig?
Die unveränderte Kopie und Weitergabe ist zulässig, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt werden.
Die Open-Source-Software (bekanntestes Beispiel ist das Betriebssystem Linux) grenzt sich von der Free- und Shareware insbesondere durch die Offenlegung des Quellcodes ab. Die Nutzung von Open-Source-Software wird durch besondere Lizenzbedingungen geregelt, von denen die GNU General Public License (GPL, im Internet zu finden über http://www.gnu.org/copyleft/gpl.html, deutsche Übersetzung unter http://www.suse.de/de/private/support/licenses/gpl.html) die bedeutendeste ist. Nach der GPL ist das unveränderte Kopieren und die Weitergabe des Programms erlaubt. Allerdings muss bei Weitergabe der Urheber genannt werden und eine Kopie der GPL beigefügt werden. Die bloße Weitergabe hat zudem kostenlos zu erfolgen. Es können lediglich die tatsächlichen Kosten für die Herstellung von Kopien und für die Verbreitung (z.B. Portogebühren) verlangt werden.


Frage 10: Ist die Veränderung von Open-Source-Software zulässig?
Ja, unter Beachtung der Lizenzbedingungen. Nach der GNU General Public License (GPL, im Internet zu finden über http://www.gnu.org/copyleft/gpl.html, deutsche Übersetzung unter http://www.suse.de/de/private/support/licenses/gpl.html) müssen die Veränderungen aber mit Datums- und Urheberangabe deutlich gekennzeichnet werden. Die veränderte Software muss wiederum als Open-Source-Software zu den Bedingungen der GPL (d.h. insbesondere kostenlos und mit dem Recht zur weiteren Veränderung) angeboten werden.


Frage 11: Warum muss dann trotzdem für bestimmte Open-Source-Softwareversionen ein Kaufpreis bezahlt werden?
Für die Open-Source-Software selber darf keine Vergütung verlangt werden. Möglich ist aber, für zusätzliche Applikationen, Handbücher sowie weitere Serviceleistungen einen Preis zu verlangen. Insbesondere für das Betriebssystem Linux gibt es verschiedene Anbieter, die die eigentliche Software im Paket mit zusätzlichen Programmen zur besseren Handhabung verbreiten. Der Kaufpreis bezieht sich dann ausschließlich auf die zusätzlichen Programme, nicht auf das Betriebssystem selber, was nach der GNU General Public License (GPL, im Internet zu finden über http://www.gnu.org/copyleft/gpl.html, deutsche Übersetzung unter http://www.suse.de/de/private/support/licenses/gpl.html) auch erlaubt ist.



Definitionen

Juristische Definitionen

Vervielfältigung
"Vervielfältigung" ist der juristische Begriff für Kopieren. Juristen definieren den Begriff als jede "körperliche Festlegung" (d.h. der hergestellte Gegenstand muss - quasi wie ein Körper - angefasst werden können), durch die das Werk für andere Menschen erkennbar wird.

Urheber
ist der Schöpfer eines Werkes. Das Werk kann z.B. ein Buch, ein Musikstück, ein Film oder aber auch ein Computerprogramm sein. Wesentlich ist die gestalterische Tätigkeit des Urhebers. Das Werk muss daher gewisse individuell-persönliche Züge und einen geistigen Gehalt aufweisen.

Werk
kann nach dem Urheberrechtsgesetz nur eine "persönliche geistige Schöpfung" sein. Geschützt werden individuell geistige Leistungen eines Menschen auf den Gebieten der Literatur, Wissenschaft und Kunst.

Urheberrechtsgesetz
(abgekürzt: UrhG) enthält Normen, die den Urheber eines Werks vor unbefugter wirtschaftlicher Auswertung und gegen Verletzung ideeller Interessen am Werk schützen. Neben den Urhebern schützt das Urheberrechtsgesetz u.a. auch ausübende Künstler (z.B. Sänger) und Tonträgerhersteller.

h.M.
ist die Abkürzung für herrschende Meinung. Die herrschende Meinung beschreibt bei einer wissenschaftlichen Diskussion diejenige Meinung, die von der Mehrheit der ernstzunehmenden Wissenschaftler vertreten wird. Die andere Meinung wird als Mindermeinung bezeichnet. Die herrschende Meinung ist deshalb mit Vorsicht zu genießen, da es sein kann, dass sich das Meinungsbild im Laufe der Jahre verändert.

Gewerbsmäßiges Handeln
liegt vor, wenn sich der Täter durch wiederholte strafbare Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und mit einem gewissen Umfang verschaffen will.

Öffentliche Zugänglichmachung
erfasst u.a. das Anbieten von Inhalten über das Internet. Gesetzlich geregelt ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung in
§ 19 a UrhG.

Lizenz (lateinisch licentia; "Freiheit, Erlaubnis")
ist die Erlaubnis zur Vervielfältigung oder Aufführung von urheberrechtlich geschützten Werken.


Technische Definitionen

Open-Source-Software
ist eine Software, deren Quellcode offengelegt ist. Wie es sich rechtlich damit verhält, hängt von dem verwandten Lizenzmodell ab.

Applikation
ist ein Anwendungsprogramm, das einem Benutzer die Durchführung und Lösung bestimmter Aufgaben ermöglicht oder dem Erstellen von Dokumenten dient.

Public-Domain
ist ein Rechtsbegriff aus den USA. Dort unterliegt Software, die "Public Domain" ist, keinem "Copyright", ist also als Allgemeingut frei verfügbar, da sie mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Viele Programmierer haben diesen Gedanken aufgegriffen und stellen ihre Software als "Public Domain" der Allgemeinheit zur freien Verfügung.

MPEG ("Moving Picture Experts Group")
ist ein Standard zur Komprimierung von Bild- und/oder Toninformationen. Mit dem Verfahren lassen sich Videosequenzen auf bis zu einem 30stel komprimieren und platzsparend speichern. Um die riesigen Datenmengen von Filmen (immerhin 25 Einzelbilder pro Sekunde) verarbeiten zu können, werden dabei nur in regelmäßigen Abständen von etwa zwölf Bildern sogenannte Intra-Frames abgespeichert. Die Bilder zwischen diesen Intra-Frames werden nach Möglichkeit nicht komplett abgelegt. Vielmehr werden nur die Veränderungen gespeichert und der Rest durch Verschieben von Teilen aus vorangehenden oder nachfolgenden Bildern gewonnen.

MP3 ("Moving Picture Experts Group - Audio Layer 3")
ist eine Multimedia-Entwicklung zur Komprimierung von Musik bei sehr geringem Qualitätsverlust. Durch das Kompressionsverfahren werden "unhörbare" Audio-Informationen entfernt. Dadurch können Musik-Dateien auf ein Zehntel bis ein Zwanzigstel ihrer ursprünglichen Größe komprimiert werden.

Streaming
sind Multimediainhalte wie Sound- oder Videofiles, die mit dem Download aus dem Netz sofort beim Nutzer abgespielt werden, ohne dass die komplette Datei heruntergeladen werden muss. Dieses Verfahren wird insbesondere beim Internet-Radio angewendet.

Live-Streaming
beschreibt ein Verfahren, bei dem Streaming-Inhalte zeitgleich mit der Entstehung übertragen werden, z.B. die Live-Übertragung eines Konzerts.

On-Demand-Streaming
heißt das Verfahren, bei dem - im Gegensatz zum Live-Streaming - die Inhalte bereits auf dem Server bereitgehalten werden und aufgerufen und abgespielt werden, sobald der Nutzer die Dateien sehen bzw. hören will.

Filesharing-Systeme
(irreführend auch "Tauschbörsen" genannt) sind Computerprogramme, die deren Nutzern den direkten Austausch von Daten über das Internet mit anderen Nutzern ermöglichen. Dabei wird zwischen zentralen und dezentralen Netzen unterschieden. Bei den zentralen Systemen wird der Austausch durch einen Zentralrechner gesteuert. Dort befinden sich Listen mit den gegenwärtig angeschlossenen Teilnehmern und den angebotenen Inhalten. Bei den dezentral organisierten Filesharing-Systemen leitet das System die Suchanfrage an alle Rechner weiter, die zum selben Zeitpunkt online sind. Wird die Datei bei einem anderen Nutzer gefunden, kann der Dateiaustausch direkt zwischen den beiden Teilnehmern erfolgen.
Der Begriff "Tauschbörse" ist deshalb irreführend, weil es sich tatsächlich um ein Kopiernetzwerk handelt. Der Anbieter behält seine Datei, der Nutzer auf der anderen Seite erhält eine Kopie. Es wird also nicht wie beim Tausch etwas weggegeben, um eine andere Sache zu bekommen.

Analog (griechisch analogos; ana "gemäß" + logos "Vernunft" = "verhältnismäßig, proportional")
ist eine möglichst genau Nachbildung von natürlichen Informationen durch stetige physikalische (z.B. mechanische oder elektronische) Größen. Im Gegensatz zur digitalen Darstellung können analoge beliebige Zwischenwerte (also übergangslose Veränderungen der Stärke und Größe) annehmen. So zeigt die Digitaluhr nur exakte Werte an, während die Zeiger einer Analoguhr auch Zwischenlagen darstellen kann.

Digital (lateinisch digitus; "Finger")
bedeutet in der Datenverarbeitung "in Ziffern", was sich also mit Hilfe eines Zahlensystems darstellen (was sich "an den Fingern abzählen") lässt. Digitalisieren bedeutet genau genommen "verziffern", "in Ziffern umwandeln". Die Digitalisierung erzeugt ein elektronisches Abbild, das in viele, jeweils in einer ganzen Zahl ausgedrückte Einzelteile zerlegt wird. Sie kommt dabei mit zwei Ziffern, "1" und "0" aus.


1 Begründet wird dies mit einem Umkehrschluss aus § 53 Abs. 2 S. 2 UrhG (Schricker, Urheberrecht, § 53, Rn. 11; Leupold/Demisch, ZUM 2000, 379 (383); BGH GRUR 1997, 469 (462); BGH GRUR 1997, 464 (466)). Da nach dieser Variante ausdrücklich ein eigenes Werkstück als Vorlage der Vervielfältigung gefordert wird, geht man davon aus, dass diese Eigenschaften bei den übrigen Varianten des § 53 UrhG nicht zu fordern ist; vgl. auch Kreutzer, GRUR 2001, 200
2 Nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG ist natürlichen Personen die Vervielfältigung eines Werkes erlaubt, wenn dies zum privaten Gebrauch geschieht und sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dient. Privater Gebrauch bedeutet dabei, dass der Werkgenuss in der privaten Sphäre, also im Familien- oder engen Freundeskreis, stattfindet (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 495). Eine Differenzierung nach Art der Technik (analog oder digital) findet nicht statt (Hoeren, Internetrecht, S. 121), was durch den aktuellen Gesetzentwurf zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft auch bestätigt wurde.
3 Die Zahl 7 stammt aus einem BGH-Urteil (BGH NJW 1978, 2596). Da allerdings der Klageantrag das Gericht daran gehindert hat, im Tenor eine kleinere Zahl zu benennen, wird diese Anzahl heute nicht mehr als absolutes Dogma angesehen (Schricker, Urheberrecht § 53, Rn. 14; Möhring/Nicolini, Urhebergesetz, § 53, Rn. 8). Vielmehr soll sich die Kopienzahl flexibel danach richten, wie viele Kopien für einen einmaligen privaten Gebrauch erforderlich sind. Vereinzelt wird angenommen, dass kein legitimes Interesse daran bestehe, mehr als drei Vervielfältigungsstücke herzustellen (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 496).
4 Vgl. BTDr 15/38, 20, mit der Begründung, dass es praktisch unmöglich sei, eine gegenteilige Lösung zu überwachen.
5 Eine Kopie durch einen Dritten ist nur dann möglich, wenn die Organisationshoheit und die Bestimmung des zu kopierenden Gegenstandes beim Befugten verbleibt, der Dritte also nur als Werkzeug handelt (Möhring/Nicolini, Urhebergesetz, § 53, Rn. 10 f.; Schricker, Urheberrecht, § 53, Rn. 15). Wird ein Dritter hingegen mit einer Recherche nach Veröffentlichungen zu bestimmten Themen beauftragt, so handelt es sich nicht mehr um Vervielfältigungen, die der Besteller herstellen lässt. Begründet wird diese Regelung damit, dass auch denjenigen, die sich ein Kopiergerät (z.B. Fotokopierer, CD-Brenner) nicht leisten können, die Möglichkeit zur Herstellung einer Kopie gegeben werden soll (Schricker, Urheberrecht, § 53, Rn. 15).
6 Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss, vgl. Jani, ZUM 2003, 842 (844).
7 Jani, ZUM 2003, 842 (850).
8 Schaefer, in: Wandtke/Bullinger, Ergänzungsband, § 53, Rn. 13.
9 http://www.heise.de/tp/deutsch/special/copy/15690/1.html
10 Schaefer, in: Wandtke/Bullinger, Ergänzungsband, § 53, Rn. 13.
11 Vgl. Czychowski, NJW 2003, 2409 (2411).
12 Dies bestätigte das Bundesjustizministerium, vgl. http://www.heise.de/tp/deutsch/special/copy/15690/1.html
13 Die Vergütungsansprüche, für die nach § 53 Abs. 1-3 UrhG erlaubte Vervielfältigung richtet sich nach den §§ 54, 54a UrhG. Die Höhe der geschuldeten angemessenen Vergütung ergibt sich bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung aus der Anlage zu § 54d Abs. 2 UrhG. Gesamtschuldner sind neben dem Hersteller auch der Importeur und der Händler (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 445). Neben dem Urheber kommt der Vergütungsanspruch auch dem ausübenden Künstler, dem Tonträgerhersteller und dem Filmhersteller zugute (Hoeren, Internetrecht, S. 126).
14 Vgl. das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Bernd Holznagel zu dem Thema "Vereinbarkeit der §§ 108 b, 111 a i.V.m. 69 a ff. des Urheberrechtsgesetzes 2003 mit deutschem Verfassungsrecht und EG-Recht".
15 Die strafrechtlichen Konsequenzen für die Umgehung von Schutzmaßnahmen ergeben sich aus dem § 108 b UrhG
16 Zwar ist die öffentliche Wiedergabe nach § 52 UrhG grundsätzlich möglich, wenn die Wiedergabe keinen Erwerbszwecken des Anbieters dient. Allerdings kommt man bei dem Anbieten einer mp3-Datei über eine Tauschbörse gar nicht erst zu einer Prüfung des § 52 UrhG, da bereits das Kopieren der Datei auf den Computer eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, die nach der Schranke des § 53 UrhG zu bewerten ist. Dies ergibt, dass eine digitale Vervielfältigung einer Musikaufnahme in der Absicht, diese öffentlich anderen zum Herunterladen anzubieten, nicht von § 53 I UrhG gedeckt ist (Braun, GRUR 2001, 1106 (1107)). Auch wenn die Vervielfältigung zunächst zu privaten Zwecken erfolgte und der Entschluss, die Datei auch über eine Tauschbörse anzubieten erst später gefasst wurde, liegt ein Verstoß gegen § 53 VI UrhG vor: Einmal zum privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht verbreitet oder zur öffentlichen Wiedergabe genutzt werden (Braun, GRUR 2001, 1106 (1107); Schack, ZUM 2002, 497 (501 f.), Jani, ZUM 2003, 842 (849)).
17 Jani, ZUM 2003, 842 (852).
18 Jani, ZUM 2003, 842 (852); vgl. auch Schaefer, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, § 85, Rn. 44; Schippan, ZUM 2003, 678 (679); die Downloadangebote im Internet hält auch die Bundesjustizministerin für einen zentralen Anwendungsbereich für die Ergänzung von § 53 Abs. 1 UrhG, vgl. Pressemitteilung der Justiz Nr. 58/03 vom 11. Juli 2003, abrufbar unter http://www.bmj.bund.de/ger/service/pressemitteilungen.
19 Die entsprechende Anwendbarkeit der Schranken des Urheberrechts nach den §§ 45 ff. UrhG auf Filme ergibt sich aus § 94 Abs. 4 UrhG.
20 Jani, ZUM 2003, 842 (852).

[Bearbeiter: Lars Breuer]


Letzte Aktualisierung

30.06.2004

URL

http://remus.jura.uni-sb.de/web-dok/2004/20040002.html