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Großzitat
(§ 51 Nr. 1 UrhG)
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Kleinzitat
(§ 51 Nr. 2 UrhG)
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Musikzitat
(§ 51 Nr. 3 UrhG)
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(2) Zitierendes Werk
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(a) selbständiges Werk
(b) nur wissenschaftliche Werke
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(a) selbständiges Werk
(b) Gesetz: nur Sprachwerke
BGH: entsprechende Anwendung auf Filmwerke
Lit.: entsprechende Anwendung auch auf Multimedia-Werke
und sonstige Werkarten, nach allg. Meinung aber jedenfalls
keine Anwendung auf Werke der Musik (§ 51 Nr. 3 UrhG vorrangig!)
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(a) selbständiges Werk
(b) nur Werke der Musik
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(3) durch den Zweck gebotener Umfang
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(a) Zweck: innere Verbindung erforderlich => „Erläuterung
des Inhalts“
(b) Umfang: „einzelne Werke“, d.h. nicht nur Werkteile
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(a) Zweck: innere Verbindung erforderlich; Rspr. des BVerfG
beachten (verfassungskonforme Auslegung in Bezug auf die Kunstfreiheit)
(b) Umfang: „Stellen eines Werkes“, im Extremfall nach h.M.
auch ganze Werke („großes Kleinzitat“), regelmäßig bei Bildzitaten
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(a) Zweck: innere Verbindung erforderlich
(b) Umfang: „einzelne Stellen eines Werkes“
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