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remus Web-Dok. 30/2002

Checkliste „Zitatrecht“


(I) Überblick über die Voraussetzungen:

 

Großzitat
(§ 51 Nr. 1 UrhG)

Kleinzitat
(§ 51 Nr. 2 UrhG)

Musikzitat
(§ 51 Nr. 3 UrhG)

(1) Zitiertes Werk

 

(a) keine bestimmte Werkart

(b) erschienen

(a) keine bestimmte Werkart

(b) veröffentlicht

(a) nur Werke der Musik

(b) erschienen

(2) Zitierendes Werk

(a) selbständiges Werk

(b) nur wissenschaftliche Werke

(a) selbständiges Werk

(b) Gesetz: nur Sprachwerke

BGH: entsprechende Anwendung auf Filmwerke

Lit.: entsprechende Anwendung auch auf Multimedia-Werke und sonstige Werkarten, nach allg. Meinung aber jedenfalls keine Anwendung auf Werke der Musik (§ 51 Nr. 3 UrhG vorrangig!)

(a) selbständiges Werk

(b) nur Werke der Musik

(3) durch den Zweck gebotener Umfang

(a) Zweck: innere Verbindung erforderlich => „Erläuterung des Inhalts



(b) Umfang: „einzelne Werke“, d.h. nicht nur Werkteile

(a) Zweck: innere Verbindung erforderlich; Rspr. des BVerfG beachten (verfassungskonforme Auslegung in Bezug auf die Kunstfreiheit)

(b) Umfang: „Stellen eines Werkes“, im Extremfall nach h.M. auch ganze Werke („großes Kleinzitat“), regelmäßig bei Bildzitaten

(a) Zweck: innere Verbindung erforderlich





(b) Umfang: „einzelne Stellen eines Werkes


(II) Nicht vergessen:


Für den Fall, daß die Voraussetzungen des Zitatrechts nicht eingreifen: Die Entlehnung fremder Gedanken ist auch durch eine freie Benutzung möglich (§ 24 UrhG).



(III) Siehe zur Ergänzung:


[pdf-Version zum Ausdrucken]

[Bearbeiter: Dr. Markus Junker]

Letzte Aktualisierung

26.06.2002

URL

http://remus.jura.uni-sb.de/web-dok/20020030.html