aa) Zusicherung des Verfügenden, keine Vorausverfügungen
vorgenommen zu haben
bb) Zusicherung der Freiheit von Rechten Dritter
cc) Freistellung des Erwerbers durch den Verfügenden für
die gesamte Dauer der Lizenz? Sind die Regreßansprüche
auch realisierbar?
aa) Erwerb vom Urheber: Wie kann der Urheber seine Urheberschaft
nachweisen?
(1) Urheberrechtsvermerk
(2) Anmeldung bei einer Verwertungsgesellschaft
(3) Zusendung in versiegeltem Umschlag an sich selbst (Poststempel
bzw. Zustellungsurkunde als Nachweis); Alternative: elektronische
Signatur
(4) Hinterlegung bei Notar oder Rechtsanwalt
(5) Bekanntmachen in der Öffentlichkeit
(6) Interne Aufzeichnungen (z.B. Labortagebuch)
(7) Registrierung beim US Copyright
Office
bb) Erwerb vom Rechtsnachfolger: Wer ist Rechtsnachfolger nach
dem Tode des Urhebers?
(1) Erbe (§ 28 UrhG):
(a) kraft Gesetzes
(b) kraft Verfügung von Todes wegen (Einsetzung als Erbe
durch Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag)
(2) Übertragung (§ 29 UrhG):
(a) in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen (Vermächtnis)
(b) an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung
Beachte: Nachweis durch Erbschein, Vorlage von Testament, Erbvertrag
usw.
cc) Inhaber von Nutzungsrechten: Prüfungspunkte bei Lizenzketten
(1) Ist die Lizenzkette zum Urheber nachgewiesen?
(2) Decken die vorgehenden Verträge die vorgesehene Nutzung
inhaltlich, räumlich und zeitlich ab? Für welche Nutzungsarten
wurde das Recht eingeräumt?
(3) Ist eine Weiterübertragung der Lizenz gestattet?
(4) Gibt es Indizien, daß die Rechte bereits zuvor an einen
Dritten (z.B. sicherungshalber) übertragen wurden?
(5) Bestehen sonstige Risiken (z.B. Ausübung von Rückrufsrechten)?