[remus] remus-Newsletter 16/2002 vom 10.07.2002

Dr. Markus Junker m.junker@mx.uni-saarland.de
Wed, 10 Jul 2002 13:16:28 +0200


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remus-Newsletter 16/2002 vom 10.07.2002

[im Anschluss an den remus-Newsletter 15/2002 vom 23.06.2002]

remus aktuell
http://remus.jura.uni-sb.de/aktuelles.php3

(1) Castendyk: Neue Ansätze zum Problem der unbekannten Nutzungsart
(2) Manz/Ventroni/Schneider: Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf
das Urheber(vertrags)recht
(3) Literatur zum neuen Urhebervertragsrecht
(4) BLK: Neue Medien in der Hochschule Chefsache
(5) BGH: Musikfragmente
(6) OLG Köln: Steffi Graf gegen Microsoft
(7) AG Rostock: Datenbankschutz von Link-Sammlungen
(8) LG München I: Datenbankschutz von Schlagzeilensammlungen im
Internet
(9) Urheberrecht und Notebook-University
(10) OLG Hamburg: Haftung für Schutzrechtsverletzungen eines im
Ausland befindlichen Geschäftsführers
(11) LG Trier: Kontrolle der Gästebucheinträge im Internet

===

(1) Castendyk: Neue Ansätze zum Problem der unbekannten Nutzungsart

In der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht setzt sich Castendyk,
Direktor des Erich-Pommer-Instituts an der Universität Potsdam und
Rechtsanwalt in Berlin, umfassend mit Problemen der unbekannten
Nutzungsart gemäß § 31 Abs. 4 UrhG auseinander. Die Auslegung der
Norm hat für den Multimedia- und Internet-Bereich eine besondere
Bedeutung.

Inhaltsübersicht:

I. Einleitung
II. Bisherige Auslegung des § 31 Abs. 4 UrhG
III. Zusammenfassung der rechtswissenschaftlichen Problemstellungen
IV. Die Einzelprobleme des § 31 Abs. 4 UrhG
1. ratio legis des § 31 Abs. 4 UrhG
2. Die Beschränkung von Nutzungsrechten mit dinglicher Wirkung
3. Muß der Begriff "Nutzungsart" in § 31 Abs. 1, 4 und 5 UrhG
einheitlich oder unterschiedlich für jeden Absatz der Norm definiert
werden?
a) Kriterien für eine Eigenständigkeit der Nutzungsart i.S. des § 31
Abs. 4 UrhG
aa) Verhältnis der Kriterien der technischen und wirtschaftlichen
Eigenständigkeit zueinander
bb) Wirtschaftliche Eigenständigkeit der Nutzungsart
(1) Das Kriterium der "intensiveren Nutzung"
(2) Das Kriterium des Massenmarktes
(3) Das Kriterium der Substitution
(4) Das Kriterium der Vertragspraxis
cc) Die technische Eigenständigkeit der Nutzungsart
b) Zeitpunkt für die Beurteilung der Eigenständigkeit einer
Nutzungart
4. Ab wann ist die Nutzungsart bekannt?
5. Relevante Perspektive
6. Ort der Marktentwicklung
7. § 43 UrhG
8. Unbekannte Nutzungsarten und Wahrnehmungsverträge
9. Zusammenfassung der Ergebnisse

Fundstelle:

Castendyk,Oliver
Neue Ansätze zum Problem der unbekannten Nutzungsart in § 31 Abs. 4
UrhG
In: ZUM 2002 (Heft 5), 332-348
online abrufbar auf der Web-Site des NOMOS-Verlags unter der
URL http://www.nomos.de/nomos/zeitschr/zum/pdf/zum0502t.pdf

[mj]

[27.06.2002]

===

(2) Manz/Ventroni/Schneider: Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf
das Urheber(vertrags)recht

In ihrem Beitrag untersuchen Manz, Ventroni und Schneider die
Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf das Urhebervertragsrecht. Von
der Reform waren im Urheberrecht selbst als Sonderprivatrecht nur
wenige Vorschriften betroffen. Es handelt sich dabei um die Aufhebung
der Sonderverjährungen der § 26 Abs. 7 UrhG und § 36 Abs. 2 UrhG. Für
die Verjährung deliktischer Ansprüche wird in § 102 UrhG nunmehr auf
§ 194 BGB und § 852 BGB verwiesen. In dem Beitrag erläutern die
Verfasser jenseits der verjährungsrechtlichen Anpassungen die
Auswirkungen der Änderungen im Leistungsstörungsrecht sowie die
kodifizierten Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und zur
Kündigung aus wichtigem Grund. Zum Abschluß weisen sie ferner kurz
auf das neue AGB-Recht hin.


Inhaltsübersicht:

I. Geltung des neuen Schuldrechts im Urheberrecht
1. Anwendbarkeit bürgerlich-rechtlicher Vorschriften
2. Zeitliche Anwendbarkeit
a) Grundsatz
b) Sonderfälle
aa) Optionsverträge
bb) Angebote
cc) Vorverträge
dd) Vertragsänderungen

II. Leistungsstörungen
1. Rechtsverschaffungspflichten
a) Anfängliche objektive Unmöglichkeit
b) Anfängliches Unvermögen
c) Rechtsmangel
2. Überlassungs-, Herstellungs- und Lieferpflichten
a) Leistungsverzögerung
aa) Verzugsschaden
bb) Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt
b) Sach- oder Rechtsmangel
aa) Pflicht zur Überlassung
bb) Pflicht zur Besitzverschaffung und Übereignung
cc) Pflicht zur Herstellung
dd) Pflicht zur Herstellung und Lieferung
3. Vergütungspflichten
a) Verzögerungsschaden
b) Schadensersatz stattt der Leistung und Rücktritt bzw. Kündigung
4. Nebenpflichten
5. Störung von Teilleistungen, Rücktritt vom gesamten Vertrag
6. Unsicherheitseinrede, § 321 n.F.

III. Anpasssung und Beendigung von Verträgen
1. Wegfall der Geschäftsgrundlage
2. Kündigung aus wichtigem Grund
a) Das neue Recht
b) Die Kündigung aus wichtigem Grund - künftig eine böse
Überraschung?

IV. Verjährung
1. Wesentliche Änderungen
a) Regelmäßige Verjährungsfrist
b) Übergangsvorschriften
c) Sonderfälle der Verjährungshemmung
2. Bedeutung für das Urheberrecht
a) Gesetzliche Ansprüche bei unerlaubten Handlungen
aa) Deliktsrecht
bb) Bereicherungsrecht
b) Vertragliche Primäransprüche
c) Vertragliche Sekundäransprüche bei Leistungsstörungen
aa )Allgemeines Leistungsstörungsrecht
bb) Gewährleistungsrechte
d) Empfehlungen

V. AGB-Recht

Fundstelle:

Manz, Friederike / Ventroni, Stefan / Schneider, Inge
Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf das Urheber(vertrags)recht
In: ZUM 2002 (Heft 5), 409-422
online abrufbar auf der Web-Site des NOMOS-Verlags unter der
URL http://www.nomos.de/nomos/zeitschr/zum/pdf/zum0602t.pdf

[mj]

[27.06.2002]

===

(3) Literatur zum neuen Urhebervertragsrecht

Am 1. Juli 2002 treten mit dem Gesetz zur Stärkung der vertraglichen
Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern die Änderungen im
Urhebervertragsrecht in Kraft (siehe die Pressemitteilung des
Bundesministeriums der Justiz Nr. 38/2002, URL:
http://www.bmj.bund.de/frames/ger/service/pressemitteilungen/10000578/
index.html; zu weiteren Materialien im Überblick siehe remus Web-Dok.
23/2002, URL: http://remus.jura.uni-sb.de/web-dok/20020023.html).

Nordemann, einer der fünf Autoren des sog. Professoren-Entwurfs, hat
hierzu nunmehr eine Monographie veröffentlicht (Das neue
Urhebervertragsrecht, 2002, 188 Seiten, ISBN 3-406-49503-6).

Ory erläutert in seinem Beitrag "Neue Rechte für Urheber und Künstler
- - Urhebervertragsrecht tritt zur Jahresmitte in Kraft" die Grundzüge
des Gesetzes (JurPC Web-Dok. 107/2002; URL:
http://www.jurpc.de/aufsatz/20020107.htm). Eine ausführlichere
Darstellung desselben Autors unter dem Titel "Das neue
Urhebervertragsrecht" ist in AfP 2002 (Heft 2), S. 93-104,
nachzulesen.

Einen Überblick über die Neuregelungen gibt auch Jacobs in seinem
Beitrag "Das neue Urhebervertragsrecht" in NJW 2002 (Heft 27), S.
1905-1909. Während Ory in seinen Beiträgen zu dem Ergebnis gelangt,
daß die Neuregelungen vorbehaltlich des Bereichs außervertraglicher
Leistungen nicht für Arbeitnehmerurheber gelten (JurPC Web-Dok.
107/2002, Abs. 12 und AfP 2002, 93 (95)), entscheidet sich dies nach
Jacobs nach den allgemeinen Grundsätzen nach § 43 UrhG, d.h. die
Vorschriften sind anzuwenden, wenn sich aus dem Inhalt oder dem Wesen
des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt. Der
ursprüngliche Vorschlag, das neue Recht uneingeschränkt auch auf
Arbeitnehmerurheber anzuwenden, ist nicht Gesetz geworden.

[mj]

[30.06.2002]

===

(4) BLK: Neue Medien in der Hochschule Chefsache

Bund und Länder haben in der Bund-Länder-Kommission für
Bildungsplanung und Forschungsförderung in sieben Kernbereichen
konkrete Maßnahmen verabredet mit dem Ziel, den Einsatz Neuer Medien
in Studium und Lehre flächendeckend und nachhaltig voranzubringen. Zu
den konkreten Maßnahmen, die in einem Strategiepapier niedergelegt
wurden, gehört auch die Klärung der Rechtsfragen, die mit dem Einsatz
neuer Medien in Studium und Lehre verbunden sind. Hierzu sollen
insbesondere Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für
Hochschuljustitiare angeboten werden.

Hierzu ein Zitat aus dem Strategiepapier: "7. Rechtsfragen. Eine
zentrale Voraussetzung für den Einsatz von multimedialen Materialien
innerhalb und außerhalb der Hochschule ist die Bündelung der
Nutzungs- und Verwertungsrechte in einer Hand. Diese Rechte sollten
deshalb von Anfang an bei der Hochschule oder bei dem
Projektverantwortlichen gesichert werden. Hierzu sind zumindest in
großen Verbundprojekten ein entsprechendes Budget und auch
entsprechend qualifiziertes juristisches Personal notwendig. Erwogen
werden könnte auch die Einrichtung einer zentralen Beratungsstelle
für die Hochschulen. Die Beratung ist differenziert zu sehen, zum
einen gibt es Spezial-, zum anderen Standardfragen. Zumindest ein
Teil dieser Fragen könnte von den Hochschulverwaltungen als erste
Anlaufstelle beantwortet werden. Bislang ist jedoch die notwendige
Kompetenz bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Hochschulverwaltung noch nicht überall vorhanden. Zum Thema
Rechtsfragen beim "Einsatz Neuer Medien in der Hochschule" gibt es
bereits eine Reihe von Aktivitäten. Hinzuweisen ist insbesondere auf
das Angebot "Remus - Rechtsfragen von Multimedia und Internet in
Schule und Hochschule" oder eine vom Universitätsverbund NRW
erarbeitete Handreichung. Es wird darauf ankommen, mit einer
gezielten Öffentlichkeitsarbeit diese Aktivitäten stärker bekannt zu
machen und auch besser miteinander zu vernetzen."

Fundstellen:

Pressemitteilung 14/2002 vom 17. Juni 2002
URL: http://www.blk-bonn.de/pressemitteilungen/presse2002-14.htm

Strategiepapier vom 17. Juni 2002
URL: http://www.blk-bonn.de/neue_medien_hochschule.htm

[mj]

[30.06.2002]

===

(5) BGH: Musikfragmente

(1) Der Bundesgerichtshof hat erneut zur Auslegung des sog.
"Bestseller-Paragraphen" (§ 36 UrhG a.F.) Stellung genommen (siehe
auch BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98 [Kinderhörspiele],
hierzu remus aktuell v. 04.02.2002, URL:
http://remus.jura.uni-sb.de/shownews.php3?id=105).

Fundstelle:

BGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - I ZR 44/99 [Musikfragmente]
(abrufbar in der Datenbank BGH-Free des RWS-Verlages unter der
URL: http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext_6/vo84592.htm)

Amtliche Leitsätze:

a) Der Urheber, der sich darüber im unklaren ist, ob ihm nach § 36
Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Anpassung der vertraglich vereinbarten
Vergütung zusteht, kann - wenn greifbare Anhaltspunkte für einen
solchen Anspruch vorliegen - vom Nutzungsberechtigten Auskunft über
den Umfang der Verwertung und die erzielten Verkaufspreise verlangen.

b) Auch eine branchenübliche Vergütung kann im Sinne von § 36 Abs. 1
UrhG in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der
Nutzung des Werkes stehen.

(2) Zum 1. Juli 2002 sind die Neuregelungen im Urhebervertragsrecht
in Kraft getreten (mit einer Synopse remus Web-Dok. 22/2002, URL:
http://remus.jura.uni-sb.de/web-dok/20020022.html). Von den
Änderungen ist auch der "Bestseller-Paragraph" betroffen:

Fassung vom 9. September 1965, gültig ab 1. Januar 1966 bis 31.
Dezember 2001

§ 36
Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen
eingeräumt, die dazu führen, daß die vereinbarte Gegenleistung unter
Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen
in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des
Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers
verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die
dem Urheber eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den
Erträgnissen gewährt wird.

(2) Der Anspruch verjährt in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
der Urheber von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt,
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren.

(3) Auf den Anspruch kann im voraus nicht verzichtet werden. Die
Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine
Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.

Fassung vom 26. November 2001, gültig ab 1. Januar 2002 bis 30. Juni
2002

§ 36
Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen
eingeräumt, die dazu führen, daß die vereinbarte Gegenleistung unter
Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen
in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des
Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers
verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die
dem Urheber eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den
Erträgnissen gewährt wird.

(2) (aufgehoben)

(3) Auf den Anspruch kann im voraus nicht verzichtet werden. Die
Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine
Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.

Fassung vom 22. März 2002, gültig ab 1. Juli 2002

§ 32a
Weitere Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen
eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter
Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen
in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus
der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des
Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen,
durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene
Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der
erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten
vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere
Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige
Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so
haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1
unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der
Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht
verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der
Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist
unwirksam.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die
Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder
tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere
angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht.

===

(6) OLG Köln: Steffi Graf gegen Microsoft

Am 28.05.2002 hat das OLG Köln in dem einstweiligen
Verfügungsverfahren 'Steffi Graf gegen Microsoft GmbH' über die
Berufung der Microsoft GmbH entschieden. Im einstweiligen
Verfügungsverfahren war der Microsoft GmbH verboten worden,
manipulierte Abbildungen der Tennisspielerin Steffi Graf zu
veröffentlichen. Das OLG Köln hat diese Entscheidung des Landgerichts
Köln vom 05.10.2001 bestätigt und die dagegen gerichtete Berufung der
Microsoft GmbH zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist auf der Web-Site des OLG Köln unter der URL
http://www.olg-koeln.nrw.de/home/presse/urteile/15U221-01.htm
abrufbar.

[jips]

[04.07.2002]

===

(7) AG Rostock: Datenbankschutz von Link-Sammlungen

AG Rostock, Urt. v. 20.02.2001 - 49 C 429/99 = JurPC Web-Dok. 82/2002
(URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020082.htm)

Leitsatz (der JurPC-Redaktion):

Eine Link-Sammlung ist eine Datenbank i.S.d. § 87 a Abs. 1 Satz 1
UrhG. Eine wesentliche Investition im Sinne der Vorschrift liegt
bereits in dem Aufwand, der mit einem Mindestmaß an Arbeitsaufwand
und wirtschaftlicher Investition betrieben wurde und der dem
Leistenden eine wirtschaftlich verwertbare Position verschafft. Für
die erforderliche Investitionshöhe gilt dabei der aus dem englischen
Recht stammende Grundsatz, "was zu kopieren wert ist, ist auch
schützenswert".

[mj]

[04.07.2002]

===

(8) LG München I: Datenbankschutz von Schlagzeilensammlungen im
Internet

LG München I, Urt. v. 18.09.2001 - 7 O 6910/01 = JurPC Web-Dok.
83/2002 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020083.htm)

Leitsätze (der JurPC-Redaktion):

1. Die im Internetangebot einer Zeitung in Form einer "Newsline" bzw.
eines "Nachrichten-Tickers" eingestellten Nachrichten geniessen
Datenbankschutz nach § 87 a UrhG (entgegen LG Berlin 16 O 792/00 vom
30.01.2001 = JurPC Web-Dok. 185/2001).

2. Die Übernahme dieser Daten und der Link-Verbindungen in einen
eigenen Nachrichtenindex stellt eine unbefugte Datenbanknutzung nach
§ 87 b UrhG dar.

3. Die sukzessive gleichförmige Wiedergabe vor einzelnen Nutzern
genügt dem Öffentlichkeitsbegriff des § 15 Abs. 3 UrhG nicht.

[mj]

[04.07.2002]

===

(9) Urheberrecht und Notebook-University

In der Zeitung DIE ZEIT befindet sich ein Beitrag zur
"Notebook-University" in Bremen. Darin werden auch urheberrechtliche
Probleme thematisiert: Zitat: "Ungelöst ist auch noch die Frage des
Copyrights an den digital aufbereiteten und per Internet verbreiteten
Lernangeboten. Während die Universitätsleitung schon von einer neuen
Einnahmequelle durch den Rechteverkauf träumt, wollten selbst unter
den befragten Studierenden 76 Prozent das Copyright an ihren
Referaten behalten. Schließlich müssen sie bisher in manchen Fällen
auch selber erst einmal urheberrechtlich geschützte Software kaufen,
bevor sie an einer Notebook-Veranstaltung teilnehmen können. Teuer
sind vor allem Programme, mit denen Laborexperimente simuliert werden
können. Der Informatiker Jan Peleska hält denn auch die Entwicklung
frei verfügbarer Lernsoftware für dringend erforderlich."

Fundstelle:

Dirk Asendorpf
Besser vortragen Virtuelle Vorlesungen und vernetztes Lernen: In
Bremen steht die "Notebook-Universität" auf dem Prüfstand
DIE ZEIT 28/2002
URL: http://www.zeit.de/2002/28/Hochschule/200228_c-notebook.html

Siehe zum Programm "Notebook-University" auch remus aktuell v.
24.05.2002 "Erste Notebook-Projekte bewilligt", remus aktuell v.
13.12.2001 "Förderrichtlinien Notebook-University" und remus aktuell
v. 15.11.2001 "Notebook-University".

[mj]

[05.07.2002]

===

(10) OLG Hamburg: Haftung für Schutzrechtsverletzungen eines im
Ausland befindlichen Geschäftsführers

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 17.04.2002 - 5 U
24/01 = JurPC Web-Dok. 208/2002 (URL:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20020208.htm)

Leitsatz (der JurPC-Redaktion):

Hält sich der Alleingeschäftsführer einer in Deutschland tätigen
Handelsgesellschaft seit der Unternehmensgründung dauerhaft im
Ausland auf, so haftet er Dritten für die von seiner Gesellschaft
begangenen Schutzrechtsverletzungen bezüglich Computer- und
Videospielen unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen
Organisationspflichtverletzung auch dann persönlich, wenn er von dem
konkreten Verstoß keine eigene positive Kenntnis hatte.

[mj]

[08.07.2002]

===

(11) LG Trier: Kontrolle der Gästebucheinträge im Internet

LG Trier, Urt. v. 16.05.2001 - 4 O 106/00 = JurPC Web-Dok. 206/2002
(URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020206.htm)

Leitsätze (der JurPC-Redaktion):

1. Wer als Betreiber eines virtuellen Gästebuchs im Internet die
Einträge über längere Zeit ungeprüft lässt, nimmt in Kauf, dass dort
ehrverletzende Äußerungen über Dritte erscheinen. Er macht sich diese
Eintragungen dadurch zu eigen. Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass
der Betreiber sich distanziere, reicht nicht aus, um diesen Eindruck
zu verhindern.

2. Bei einer rein privat betriebenen Website mit verhältnismäßig
begrenztem Aufkommen von Beiträgen reicht es aus, wenn der Betreiber
die Gästebuch-Eintragungen in wöchentlichen Abständen zur Kenntnis
nimmt und gegebenenfalls solche mit rechtswidrigem Inhalt löscht.

[mj]

[08.07.2002]

===

Der remus-Newsletter ist ein kostenloser Service, der Sie ueber
Neuigkeiten bei remus und ueber aktuelle rechtliche Entwicklungen
zum Thema "Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schule und
Hochschule" auf dem Laufenden haelt. Die bereits erschienenen
Ausgaben des remus-Newsletters finden Sie in unserem Archiv 2001 <
http://remus.jura.uni-sb.de/pub/german.cgi/0/131 > und 2002 <
http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/remus/ >, weitere Informationen
zum remus-Newsletter unter <http://remus.jura.uni-sb.de/newsletter/>.

===

Mit freundlichen Gruessen
Ihre remus-Redaktion.

Dr. Markus Junker

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