[remus] remus-Newsletter 10/2002 vom 08.05.2002
Dr. Markus Junker
m.junker@mx.uni-saarland.de
Wed, 08 May 2002 17:51:12 +0200
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remus-Newsletter 10/2002 vom 08.05.2002
[im Anschluß an den remus-Newsletter 09/2002 vom 02.05.2002]
Inhalt:
(A) remus aktuell
(B) Neue remus Web-Dokumente
===
(A) remus aktuell:
(I) Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen in Kraft getreten
(II) Strafbares Verhalten im Bereich der Drittmittelförderung
(III) Publikation oder Patent?
(IV) Bundesgerichtshof zum Recht der Domain-Namen (shell.de)
(V) Gärtner: Zwischen Prestige und e-Commerce
=
(I) Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen in Kraft getreten
Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung
anderer Gesetze vom 27. April 2002 ist im Bundesgesetzblatt 2002 Teil
I Nr. 28, ausgegeben am 30. April 2002, S. 1467-1482, verkündet
worden. Das Gesetz tritt zum überwiegenden Teil am 1. Mai 2002 in
Kraft (zu Einzelheiten siehe Art. 56). Der Gesetzestext ist auf der
Web-Site des Bundesanzeiger-Verlages unter der URL
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/BGBl102028s1467.pdf abrufbar
(nicht-ausdruckbares pdf-Dokument).
Wie bereits der Titel des Artikel-Gesetzes klarstellt, dient es neben
der Änderung einer Vielzahl von Gesetzen (darunter beispielsweise
auch des Hochschulrahmengesetzes (Art. 28), der
Bundesrechtsanwaltsordnung (Art. 31) und der Patentanwaltsordnung
(Art. 36)) der Schaffung eines neuen "Gesetzes zur Gleichstellung
behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)" (Art.
1).
(1) Zunächst zur Neuregelung im Hochschulrahmengesetz:
§ 2 Abs. 4 HRG wird wie folgt gefaßt: "Die Hochschulen wirken an der
sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die
besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür
Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht
benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne
fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich
den Sport."
Es wird ferner ein neuer § 16 S. 4 HRG eingefügt: "Prüfungsordnungen
müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung
ihrer Chancengleichheit berücksichtigen."
(2) Zum neuen Behindertengleichstellungsgesetz:
Das Gesetz besteht aus vier Abschnitten:
- - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 6 BGG)
- - Abschnitt 2: Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
(§§ 7 bis 11 BGG)
- - Abschnitt 3: Rechtsbehelfe (§§ 12 und 13 BGG)
- - Abschnitt 4: Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für
die Belange behinderter Menschen (§§ 14 und 15 BGG)
(a) Zu Abschnitt 1: Der Gesetzgeber hat das Gesetzesziel in § 1 BGG
wie folgt formuliert: "Ziel dieses Gesetzes ist es, die
Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu
verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten
Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine
selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen
Bedürfnissen Rechnung getragen."
§ 2 BGG geht auf die Gleichberechtigung behinderter Frauen ein. § 3
BGG enthält eine Definition des Begriffes "Behinderung", § 4 eine
Definition des Begriffes "Barrierefreiheit". Barrierefrei sind danach
unter anderem Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und
visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen, wenn
sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne
besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich
und nutzbar sind. § 5 BGG enthält eine umfangreiche Vorschrift für
Zielvereinbarungen, § 6 BGG eine Regelung für die Gebärdensprache und
andere Kommunikationshilfen. So wird nach § 6 Abs. 1 BGG
beispielsweise die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache
anerkannt.
(b) Einzelne Hinweise zu Abschnitt 2: Mit Blick auf den Einsatz von
neuen Medien in Bildungseinrichtungen erscheinen drei Regelungen von
besonderer Bedeutung. § 7 BGG normiert ein besonderes
Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt, § 9 BGG ein
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen
Kommunikationshilfen und § 11 BGG Vorgaben für den barrierefreien
Einsatz von Informationstechnik. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 BGG haben
Träger öffentlicher Gewalt i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 BGG (d.h. nur des
Bundes, nicht der Länder) ihre Internetauftritte und -angebote sowie
die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen
Benutzeroberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik
dargestellt werden, nach Maßgabe einer noch zu erlassenden Verordnung
so zu gestalten, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich
uneingeschränkt genutzt werden können. Gemäß § 11 Abs. 2 BGG hat die
Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass auch gewerbsmäßige Anbieter
von Internetseiten sowie von grafischen Benutzeroberflächen, die mit
Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch
Zielvereinbarungen nach § 5 BGG ihre Produkte entsprechend den
technischen Standards nach § 11 Abs. 1 BGG gestalten.
(3) Zu Abschnitt 3: Von besonderer Bedeutung für die Praxis dürfte
das neu eingeführte Verbandsklagerecht sein. Damit soll die
Rechtsdurchsetzung gesichert werden.
(4) Zu Abschnitt 4: Das Amt des - so der neue Titel - "Beauftragten
der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen" erhält eine
gesetzliche Grundlage, welche die Bestellung, Bezeichnung, Aufgabe
und Befugnisse des Beauftragten regelt (URL:
http://www.behindertenbeauftragter.de/).
Weitere Informationen zum Gesetz:
- - Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung Nr. 19/2002 vom 30.
April 2002 (mit Überblick über weitere Gesetzesänderungen zur
Gleichstellung behinderter Menschen, u.a. im Bürgerlichen Recht)
(URL:
http://www.bmj.bund.de/frames/ger/service/pressemitteilungen/10000541/
index.html
- - Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Pressemitteilung
vom 29.04.2002 (URL:
http://www.bma.bund.de/index.cfm?A3A47E206F5F41DE8CECA6AC38B914AB)
- - remus aktuell v. 04.04.2002 "Update: Barrierefrei studieren" (u.a.
mit Hinweis auf den Beschluß des Bundestages zum BGG und auf den
geplanten § 45a UrhG (URL:
http://remus.jura.uni-sb.de/shownews.php3?id=139)
- - remus aktuell v. 19.12.2001 "Multimedia und Internet für behinderte
Studierende" (u.a. mit Hinweis zum Gesetzgebungsverfahren) (URL:
http://remus.jura.uni-sb.de/shownews.php3?id=73)
[mj]
[01.05.2002]
===
(II) Strafbares Verhalten im Bereich der Drittmittelförderung
Am 15. Mai 2002 wird der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in
Karlsruhe sich mit einem Fall aus dem Hochschulbereich befassen
(Aktenzeichen: 1 StR 372/01). Dabei geht es um grundsätzliche Fragen
zur Abgrenzung von strafbarem und straflosem Verhalten von
Amtsträgern im Bereich der Drittmittelförderung.
Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs: "Das Landgericht
Heidelberg hat im März 2001 den Angeklagten, der Professor an der
Universität Heidelberg und Ärztlicher Direktor der Abteilung
Herzchirurgie des Universitätsklinikums ist, wegen Untreue und
Vorteilsnahme zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je
1.000 DM verurteilt.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte er eine
Drittmittelvereinbarung mit einer Medizintechnikfirma geschlossen,
von der die Universitätsklinik hauptsächlich Herzschrittmacher bezog.
Fünf Prozent aus dem Umsatz mit diesen Produkten sollten ihm zu
Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden.
Um die vorgeblich ineffiziente Drittmittelverwaltung der Universität
zu umgehen, gründete der Angeklagte mit seinen Mitarbeitern den
Verein "Freunde und Förderer der Herzchirurgie", dessen erster
Vorsitzender er wurde. Anschließend wurden 1990 bis 1992 von dem
Medizintechnikunternehmen rund 160.000 DM dem Konto des Vereins
gutgeschrieben. Der Angeklagte verwendete die Gelder, über die er
allein verfügen konnte, ausschließlich im Rahmen seiner
Forschungstätigkeit an der Universität.
Nach Auffassung des Landgerichts handelte es sich bei den
umsatzgebundenen Zahlungen um eine teilweise Rückvergütung des
Kaufpreises, die der Universität als Käuferin zugestanden habe. Der
Angeklagte habe durch die Nichtweiterleitung der Gelder an die
Universität den Tatbestand der Untreue erfüllt. Darüber hinaus stelle
sich die Annahme der Gelder auch als Vorteilsannahme dar, weil der
Angeklagte als Beamter für Diensthandlungen - die Beschaffung von
Medizinprodukten - Vorteile angenommen habe. Aus seiner Verpflichtung
zur Einwerbung von Drittmitteln ergebe sich keine generelle
Genehmigung jeder Art der Forschungsfinanzierung. Durch die
Zwischenschaltung des Vereins "Freunde und Förderer der
Herzchirurgie" habe er Anzeige- und Abwicklungsvoraussetzungen
umgangen.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft, die eine härtere
Bestrafung und eine Verurteilung auch wegen Bestechlichkeit erstrebt,
und der Angeklagte, der eine Aufhebung des Urteils beantragt hat,
Revision eingelegt. (...)"
Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr.
48/2002, URL:
http://www.bundesgerichtshof.de/PressemitteilungenBGH/PM2002/PM_048_20
02.htm.
[mj]
[07.05.2002]
===
(III) Publikation oder Patent?
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 1 Abs. 1 PatG werden Patente für Erfindungen erteilt, die neu
sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich
anwendbar sind. Eine Erfindung gilt gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 PaG als
neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der
Technik umfaßt zum einen gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 PatG alle Kenntnisse,
die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch
schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in
sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind
(sog. vorveröffentlichter Stand der Technik). Zum anderen gehören -
wie in § 3 Abs. 2 PatG genauer ausgeführt wird - zum Stand der
Technik alle nicht veröffentlichten, älteren inländischen
Patentanmeldungen (sog. nicht veröffentlichter Stand der Technik).
Entscheidend für die Ermittlung des Stands der Technik ist der
Anmeldetag oder eine eventuell in Anspruch genommene Priorität
(insbesondere gemäß Art. 4 PVÜ, §§ 40, 41 PatG).
Das Problem
In öffentlichen Forschungseinrichtungen arbeiten Wissenschaftler
typischerweise auf die Veröffentlichung ihrer Forschungsergebnisse
hin, denn die Liste der Veröffentlichungen stellt für einen
Wissenschaftler einen wesentlichen Faktor für seine Reputation und
seinen Karriereverlauf dar. Nach der Veröffentlichung ist eine
Erfindung jedoch nicht mehr neu im Sinne des Patentrechts, denn sie
wurde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und gehört damit zum
Stand der Technik.
In Unternehmen werden Forschungsergebnisse aus Wettbewerbsgründen
hingegen typischerweise entweder geheim gehalten oder patentiert
(bzw. andere gewerbliche Schutzrechte erworben). Dabei verhindert die
Patentierung in jedem Fall, daß die Ergebnisse wissenschaftlicher
Forschung unter Verschluß bleiben. Sie führt aber zu einer
Verzögerung der Veröffentlichung. Eine Patentierungsstrategie
verfolgen zunehmend auch öffentliche Forschungseinrichtungen, um die
Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Arbeit zu verwerten. Daher stellt
sich die Frage, wie der Konflikt zwischen Publizieren und Patentieren
zu lösen ist, wenn beides beabsichtigt ist.
Aktuelle Entwicklungen
Bereits seit einiger Zeit wird die Einführung einer sog.
Neuheitsschonfrist diskutiert, d.h. eine Frist, in der
Wissenschaftler nach der ersten eigenen Veröffentlichung ihre
Entdeckungen zum Patent anmelden können. Mit Pressemitteilung vom 9.
April 2002 hat nun das Bundesministerium für Bildung und Forschung
erklärt, das europäische Patentrecht müsse den Wissenschaftlern
künftig eine solche Frist gewähren; sie könne bis zu einem Jahr
betragen. Flankiert wird dieser Vorstoß unter anderem von einer vom
Ministerium in Auftrag gegebenen Studie "Zur Einführung der
Neuheitsschonfrist im Patentrecht - ein USA-Deutschland-Vergleich
bezogen auf den Hochschulbereich" (URL:
http://www.bmbf.de/presse01/610.html).
Mit der Einführung einer solchen Neuheitsschonfrist beschäftigt sich
auch ein Bericht der Europäischen Kommission vom Januar 2002. In
einigen Mitgliedstaaten der Weltorganisation für Geistiges Eigentum
(WIPO) seien verschiedene Konzepte einer "Neuheitsschonfrist"
entwickelt worden (USA, Japan). Insbesondere das amerikanische
Konzept einer "Neuheitsschonfrist" in Verbindung mit dem
"Ersterfindersystem" bewirke aber ein Höchstmaß an Rechtsunsicherheit
und sollte nicht als Beispiel für die "beste Praxis" herangezogen
werden (Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den
Rat - Eine Evaluierung der Auswirkungen des Unterbleibens oder der
Verzögerung von Veröffentlichungen, deren Gegenstand patentfähig sein
könnte, auf die gentechnologische Grundlagenforschung gemäß Artikel
16 Buchstabe b) der Richtlinie Nr. 98/44/EG über den rechtlichen
Schutz biotechnologischer Erfindungen, KOM 2002 (2); URL:
http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/indprop/invent/com02-2de.
pdf).
[mj]
[07.05.2002]
===
(IV) Bundesgerichtshof zum Recht der Domain-Namen (shell.de)
Die nunmehr dritte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu
Domain-Namen nach den Entscheidungen "mitwohnzentrale.de" und
"ambiente.de" ist aktuell veröffentlicht worden:
BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99 [shell.de] = JurPC Web-Dok
139/2002 (URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020139.htm).
Leitsätze
a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in
seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB
vor.
b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden
Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen
Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.
c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als
Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine
Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.
d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in
Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung
der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es
mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer
der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der
Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der
Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an
dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des
Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse
einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.
e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber
eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein
Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.
[mj]
[08.05.2002]
===
(V) Gärtner: Zwischen Prestige und e-Commerce
Unter dem Titel "Zwischen Prestige und e-Commerce: Das Internet wird
zunehmend zum Medium von Urheberrechtsproblemen" ist auf der Web-Site
der Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft (GEW) ein Artikel zu
urheberrechtlichen Fragen beim elektronischen Publizieren erschienen
(Stand: 13. Februar 2002, URL:
http://www.gew.de/standpunkt/aschlagzeilen/bildung/urheberrecht.htm).
Stellungnahme: Der Verfasser Gärtner (Schulleiter in Rheinland-Pfalz)
beschreibt Gefahren für Rechte der Autorinnen und Autoren, wenn ihre
Werke im Internet publiziert werden. Ihm ist darin zuzustimmen, daß
eine Aufklärung der Urheber über ihre Rechte und eine
Sensibilisierung für die Risiken der neuen Publikationsmöglichkeiten
erforderlich ist. Einen Blick auf deren Chancen vermißt man. Der
Verfasser geht auch nicht darauf ein, daß zwischenzeitlich für die
meisten von ihm angesprochenen Probleme Lösungen auf den Weg gebracht
sind. Insbesondere auf der Ebene seiner juristischen
Schlußfolgerungen ist Vorsicht angebracht. Der Verfasser und der von
ihm zitierte Medienrechtler der ver.di, Schimmel, erwähnen nicht die
aktuellen Entwicklungen zur Stärkung der Autorenrechte: Der
Gesetzgeber hat gerade erst den Anspruch des Urhebers auf eine
angemessene Vergütung gesetzlich verankert, und der Bundesgerichtshof
hat im vergangenen Jahr den Schutz des Urhebers bei der Einräumung
von Nutzungsrechten gestärkt (Gesetz zur Stärkung der vertraglichen
Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002
siehe remus Web-Dok. 21/2002, URL:
http://remus.jura.uni-sb.de/web-dok/20020021.html; BGH, Urt. v.
05.07.2001 - I ZR 311/98 [SPIEGEL-CD-ROM] = JurPC Web-Dok. 41/2002,
URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020041.htm).
[08.05.2002]
===
(B) Neue remus Web-Dokumente:
(I) Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und
ausübenden Künstlern vom 22. März 2002
remus Web-Dok. 21/2002 (html)
[online seit 04.05.2002]
http://remus.jura.uni-sb.de/web-dok/20020021.html
(II) Synopse der Bestimmungen, die durch das Gesetz zur Stärkung der
vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.
März 2002 geändert wurden
remus Web-Dok. 22/2002 (html)
[online seit 04.05.2002]
http://remus.jura.uni-sb.de/web-dok/20020022.html
(III) Materialien zum Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung
von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002
remus Web-Dok. 23/2002 (html)
[online seit 04.05.2002]
http://remus.jura.uni-sb.de/web-dok/20020023.html
(IV) Herberger, Maximilian / Junker, Markus
Neues Urhebervertragsrecht zum 1. Juli 2002:
Angemessenheit der Vergütung bei (Mitarbeiter-)Verträgen
remus Web-Dok. 24/2002 (pdf)
[online seit 06.05.2002]
http://remus.jura.uni-sb.de/web-dok/20020024.pdf
===
Der remus-Newsletter ist ein kostenloser Service, der Sie ueber
Neuigkeiten bei remus und ueber aktuelle rechtliche Entwicklungen
zum Thema "Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schule und
Hochschule" auf dem Laufenden haelt. Die bereits erschienenen
Ausgaben des remus-Newsletters finden Sie in unserem Archiv 2001 <
http://remus.jura.uni-sb.de/pub/german.cgi/0/131 > und 2002 <
http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/remus/ >, weitere Informationen
zum remus-Newsletter unter <http://remus.jura.uni-sb.de/newsletter/>.
===
Mit freundlichen Gruessen
Ihre remus-Redaktion.
Dr. Markus Junker
E-Mail: m.junker@mx.uni-saarland.de
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