[remus] remus-Newsletter 06/2002 vom 05.04.2002

Dr. Markus Junker m.junker@mx.uni-saarland.de
Fri, 05 Apr 2002 10:31:26 +0200


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remus-Newsletter 06/2002 vom 05.04.2002

[im Anschluß an den remus-Newsletter 05/2002 vom 28.03.2002]

remus aktuell
http://remus.jura.uni-sb.de/aktuelles.php3

(1) Reform des Urhebervertragsrechts am 01.07.2002 in Kraft
(2) NAI stellt Vertrieb von PGP ein
(3) Desktop-Firewalls
(4) Stellungnahmen zur Umsetzung der Multimedia-Richtlinie
(5) Arbeitssitzung "Digitale Dissertationen" beim Deutschen
Bibliothekartag
(6) GRUR-Jahrestagung 2002
(7) Update: Barriefrei studieren
(8) Update: Änderung des Schulbuchparagraphen geplant

===

(1) Reform des Urhebervertragsrechts am 01.07.2002 in Kraft

Am 28. März 2002 ist das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen
Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 im
Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 1155-1158). Art. 1
regelt die Änderungen im Urheberrechtsgesetz, Art. 2 eine Änderung
des Verlagsgesetzes (Aufhebung von § 28 VerlG) und Art. 3 das
Inkrafttreten. Das Gesetz tritt danach am ersten Tag des vierten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, also am 01.07.2002.

Das Gesetz ist auf dem Server des Bundesanzeiger-Verlages unter der
URL http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102021s1155.pdf abrufbar
(Nur-Lese-Version für Nichtabonnenten). Das BGBl. steht des weiteren
in der Datenbank "Recht für Deutschland" kostenfrei zur Verfügung
(URL: http://recht.makrolog.de/). Eine jeweils aktuelle konsolidierte
Fassung des Urheberrechtsgesetzes ist in der Sammlung des
Bundesrechts auf dem Server der juris GmbH unter der URL
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/ kostenfrei abrufbar.

[mj]

[28.03.2002]

===

(2) NAI stellt Vertrieb von PGP ein

Wie das Unternehmen Network Associates (URL: http://www.nai.com/)
seinen Kunden Ende Februar mitgeteilt hat, werden der Vertrieb und
die Weiterentwicklung der weit verbreiteten Verschlüsselungssoftware
Pretty Good Privacy (PGP) eingestellt (URL:
http://www.pgp.com/products/corporate-desktop/default.asp). Ein
Käufer des von Phil Zimmermann (URL: http://www.philzimmermann.com/)
entwickelten Programms konnte nach Angaben des Unternehmens nicht
gefunden werden. NAI hatte PGP, Inc. im Dezember 1997 aufgekauft. Bis
zum Ablauf der vertraglichen Verpflichtungen wird das Unternehmen
weiterhin Support leisten. Inhaber aller Rechte an der Software
bleibt Network Associates; außerdem wird die Technologie weiterhin in
anderen Produkten verwendet (beispielsweise McAfee E-Business-Server,
McAfee Desktop Firewall und McAfee VPN Client (URL:
http://www.mcafee.com/)).

Das Schreiben von Network Associates ist unter der URL
http://rgerling.purespace.de/nai-brief.pdf abrufbar (siehe auch die
Artikel Stephan Somogyi, "PGP is dead! Long live PGP? Maybe",
05.03.2002, URL: http://zdnet.com.com/2100-1107-851515.html, und
Stephanie Olsen, "Security company drops PGP encryption", 08.03.2002,
URL: http://news.com.com/2100-1023-856132.html).

Für den nichtkommerziellen Gebrauch bleibt PGP mit verringertem
Funktionsumfang weiterhin kostenfrei erhältlich (URL:
http://www.pgpi.org/). Auf der Grundlage von PGP wurde OpenPGP als
Standard für Software zur Verschlüsselung entwickelt (weitere
Informationen auf der Web-Site der OpenPGP Alliance unter der URL
http://66.120.218.3/). Einen vollständigen und freien Ersatz für PGP,
welcher zudem Open-PGP konform ist und als Open Source Software unter
der GNU General Public License (GPL) vertrieben wird, stellt GnuPG
dar (GNU Privacy Guard; URL: http://www.gnupg.org/de/gnupg.html); PGP
selbst steht hingegen seit der Version 2.5 nicht mehr unter der GNU
GPL zur Verfügung. GnuPG war seit September 1999 in der Version 1.0
für Unix-kompatible Betriebssysteme im Internet frei verfügbar. Eine
grafische Benutzeroberfläche und Plugin's für MS-Windows
Betriebssysteme werden von dem GNU Privacy Projekt (URL:
http://www.gnupp.de/) in Partnerschaft mit dem Bundesministerium des
Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
entwickelt.

[mj]

[02.04.2002]

===

(3) Desktop-Firewalls

Um den Zugriff auf PC's bei Internet-Verbindungen zu kontrollieren
und um sog. Trojaner abzuwehren, bieten sich Desktop-Firewalls an. In
WindowsXP ist eine einfache Desktop-Firewall bereits integriert. Weit
verbreitet sind die kostenpflichtigen Internet Security-Pakete von
McAfee (URL: http://de.mcafee.com/) und Symantec (URL:
http://www.symantec.de/). Ihr Vorteil liegt darin, daß zu den
Firewalls auch ein Virenschutz erhältlich ist, daß die Firewalls mit
Hilfe vorgegebener Regeln einfach zu konfigurieren sind und daß ein
Update-Service integriert ist.

Für den Privatgebrauch kostenlos und ebenfalls weit verbreitet ist
die Desktop-Firewall ZoneAlarm (URL: http://www.zonealarm.de/). In
Schulen und Hochschulen darf sie 60 Tage lang kostenlos genutzt
werden. Danach muß man aber eine kostenpflichtige Lizenz erwerben:
"ZoneAlarm is free for individual and not-for-profit charitable
entity use (excluding governmental entities and educational
institutions). For-profit business entities, governmental entities,
or educational institutions, your license will be free for an
introductory sixty (60) day period but you must purchase a valid
end-user license after 60 days in order to continue using the
software" (Quelle: http://www.zonelabs.com/products/za/).

Weitere Hinweise zur Internet-Sicherheit für PC's sind in dem Beitrag
von Lang "PC, aber sicher! - Sicherheit beim Einsatz von
Personalcomputern" nachzulesen (JurPC Web-Dok. 205/2001, URL:
http://www.jurpc.de/aufsatz/20010205.htm#D12). Hinweise zu einem
risikolosen Online-Test der Sicherheit des eigenen PC's gibt es
beispielsweise auf der Web-Site der Zeitschrift c't (URL:
http://www.heise.de/ct/browsercheck/), der Web-Site "ShieldsUP!!"
(https://grc.com/x/ne.dll?bh0bkyd2) oder der Web-Site "HackerWatch"
(URL: http://probe.hackerwatch.org/probe/probe.asp).

[mj]

[02.04.2002]

===

(4) Stellungnahmen zur Umsetzung der Multimedia-Richtlinie

Zur Umsetzung der sog. Multimedia-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr.
L 167, S. 10)) liegen neben Veröffentlichungen in Fachzeitschriften
auch einige Stellungnahmen im Internet vor:

- - Stellungnahme Kreutzer (ifrOSS): "Referentenentwurf zur Änderung
des Urheberrechtsgesetzes veröffentlicht: Anfang vom Ende der legalen
digitalen Privatkopie?" (Datum: 25.03.2002), URL:
http://www.ifross.de/ifross_html/home1_2002.html#ARTIKEL13

- - Initiative "Ja zur privaten Kopie" der GEMA, VG WORT und VG
Bild-Kunst (Start: 11.03.2002), URL: http://www.privatkopieren.de/

- - Diskussionsvorschlag des Verbandes Privater Rundfunk und
Telekommunikation (VPRT) (Datum: 19.11.2001), URL:
http://www.vprt.de/db/positionen/sn_umsetzg_urhrili_191101.pdf

- - Gemeinsame Stellungnahme des Börsenvereins des Deutschen
Buchhandels, der VS in ver.di, des Deutschen Hochschulverbandes, der
Verwertungsgesellschaft WORT und der Verwertungsgesellschaft
Bild-Kunst zu der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der
Informationsgesellschaft (Datum: 07.11.2001), URL:
http://www.vgwort.de/files/StellungnEURichtl.htm

[mj]

[04.04.2002]

===

(5) Arbeitssitzung "Digitale Dissertationen" beim Deutschen
Bibliothekartag

Vom 9. bis 12. April 2002 findet in Augsburg der 92. Deutschen
Bibliothekartag statt (URL: http://www.bibliothekartag.de/). Es
handelt sich dabei zugleich um die Jahresversammlung des Deutschen
Bibliotheksverbandes (DBV). Veranstalter sind der Berufsverband
Information Bibliothek (BIB) und der Verein Deutscher Bibliothekare
(VDB).

In der öffentlichen Arbeitssitzung 40 werden unter der Leitung der
Koordinierungsstelle DissOnline bei Der Deutschen Bibliothek ((URL:
http://www.ddb.de/) aktuelle Fragen digitaler Dissertationen
diskutiert (Zeit: Donnerstag, 11.04.2002, 14.00 - 18.00 Uhr; Raum:
WIWI 1004). (Vorläufiges) Programm:

14:00 - Dr. Nikola Korb: "Überblick Online-Dissertationen in
Deutschland"
14:15 - Susanne Dobratz / Matthias Schulz: "XML als
Archivierungsformat: Tools und News"
14:45 - Petra Heine: "Vorstellung einer OAI-kompatiblen
(Dissertations-)DB-Verwaltungs-Software"
15:00 - Kathrin Schroeder: "Persistent Identifier Management an der
Deutschen Bibliothek"
15:30 - Pause
15:45 - Dr. Barbara Hoffmann: "Zwischen Anfängerfiles und neuesten
Formaten Die Rolle von Schulungen für die Entwicklung
wissenschaftlicher Online-Publikationen"
16:10 - Dr. Markus Junker: "Dissertationen online - Urheberrechtliche
Probleme aus der Sicht von Doktoranden"
16:40 - Dr. Shaker: "Dissertation in Verlagen" (insbesondere zu
Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
17:10 - Diskussion
18:00 - Ende

[mj]

[04.04.2002]

===

(6) GRUR-Jahrestagung 2002

Die Jahrestagung der Deutschen Vereinigung für gewerblichen
Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. findet in diesem Jahr in der Zeit
vom 29. Mai bis 1. Juni 2002 in München statt. Gegenstand der
Arbeitssitzung des Fachausschusses für Urheber- und Verlagsrecht ist
das "Urhebervertragsrecht im Meinungsstreit" (Donnerstag, 30. Mai
2002, 9.30-12.00. Leitung: Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Gerhard
Schricker, Max-Planck-Institut, München; Referenten: Prof. Dr. Willi
Erdmann, Vorsitzender Richter am BGH, Karlsruhe; Prof. Dr. Haimo
Schack LL.M., Universität Kiel). Der Fachausschuß für Erfinderrecht
widmet sich der Reform des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
(einschließlich der Aufhebung des Hochschullehrerprivilegs) (Freitag,
31. Mai 2002, 15.00-17.30 ; Leitung: RA Bodo Neubert, Berlin,
Referent: RA Dr. Kurt Bartenbach, Köln). Weitere Informationen sind
auf der Web-Site der Vereinigung unter der URL http://www.grur.de/
abrufbar.

[mj]

[04.04.2002]

===

(7) Update: Barriefrei studieren

(Ergänzungen zu dem remus-Fall "Multimedia und Internet für
behinderte Studierende" (URL:
http://remus.jura.uni-sb.de/faelle/behindertestudierende.html))

(1) Unter der Adresse
http://www.barrierefrei-studieren.uni-muenchen.de/ bietet die
Ludwig-Maximilians-Universität München ab sofort spezielle
Informationen für behinderte Studierende und Studieninteressenten im
Internet. Dort können Hinweise zu aktuellen Veranstaltungen, Infos
zur Studienbewerbung und -zulassung abgerufen werden, die Homepage
bietet u.a. Tipps zur Beschaffung von Hilfsmitteln und zur
Organisation von Studienbegleitern und eine Fülle von Links zu
weiteren Internetadressen (Studentenwerk, Behindertenverbände u.a.).
Ausserdem bietet ein Newsletter interessierten Studierenden aktuelle
Infos zum Thema "Studieren mit Behinderung" (Quelle: idw v.
21.03.2002 (URL:
http://idw-online.de/public/zeige_pm.html?pmid=45865)).

(2) In der Zeitschrift "C&L" (Computers & Law) der "Society for
Computers and Law" (URL: http://www.scl.org/) ist ein Artikel zu den
rechtlichen Rahmenbedingungen für die behindertengerechte Gestaltung
von Web-Sites in Großbritannien erschienen:

Stephen Mason / Catherine Casserley
Web-Site Design and the Disability Discrimination Act 1995
C&L 2002, 16-20
Online:
http://www.scl.org/services/default.asp?p=156&c=-9999&iss=25&cID=11400
0480&ctID=12

(3) Das Behindertengleichstellungsgesetz wurde am 28.02.2002 vom
Deutschen Bundestag verabschiedet (Pressemitteilung des
Bundesministeriums für Arbeit- und Sozialordnung vom 28.02.2002, URL:
http://www.bma.bund.de/index.cfm?5129B25436F54EEA96B9C63EAFE362DF;
siehe auch die Erklärung des Beauftragten der Bundesregierung für die
Belange der Behinderten vom gleichen Tag, URL:
http://www.behindertenbeauftragter.de/presse/pr280202.stm). Am
22.03.2002 hat der Bundesrat die Neuregelung mit breiter Mehrheit
gebilligt (Pressemitteilung des Bundesrates Nr. 52/2002 vom
22.03.2002, URL: http://www.bundesrat.de/pr/pr52_02.html).

(4) Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung
der Multimedia-Richtlinie (siehe remus aktuell v. 28.03.2002 (URL:
http://remus.jura.uni-sb.de/shownews.php3?id=130)) enthält eine
spezielle urheberrechtliche Regelung für Behinderte (Art. 1 Nr. 8):

§ 45a. Behinderte Menschen.

(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung
eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen,
soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer verfügbaren Art der
sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung erheblich
erschwert ist und durch die Vervielfältigung eine Wahrnehmung
ermöglicht wird.

(2) Die Vervielfältigung ist jedoch unzulässig, wenn das Werk in der
für den behinderten Menschen sinnlich wahrnehmbaren Art und für den
Zweck der Nutzung geeigneten Weise zu einem der nicht wahrnehmbaren
Art entsprechenden Preis bereits verfügbar ist.

(3) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine
angemessene Vergütung zu zahlen. Ausgenommen ist die Herstellung
lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Begründung (S. 30):

"Mit dem vorgeschlagenen § 45a wird im deutschen Urheberrecht
erstmals eine Schranke zugunsten behinderter Menschen eingeführt.
Dies wird durch Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe b) der Richtlinie
ermöglicht und entspricht dem besonderen Anliegen der
Bundesregierung, die Diskriminierung behinderter Menschen zu
bekämpfen. Sie ist zugleich auch insoweit sinnvoll, als sich ihr
Anwendungsbereich teilweise mit demjenigen der Möglichkeit von
Privatkopien nach § 53 Abs. 1 überschneiden kann. Denn nach Artikel 6
Abs. 4 der Richtlinie folgen aus einer Schranke zugunsten behinderter
Menschen stärkere Durchsetzungsmöglichkeiten gegenüber technischen
Schutzmaßnahmen (§ 95a) als aus derjenigen zugunsten von
Privatkopien. Die in Absatz 1 beschriebene Schranke ermöglicht es für
Menschen, denen die sinnliche Wahrnehmung eines Werkes oder
Schutzgegenstandes aufgrund ihrer Behinderung wesentlich erschwert
ist, Vervielfältigungen vorzunehmen, die das Werk oder den
Schutzgegenstand in eine andere Wahrnehmungsform übertragen und
dadurch dem Behinderten einen Zugang ermöglichen. Dies kann konkret
für Blinde und Sehbehinderte bei einem Werk der Literatur etwa die
Aufnahme auf Tonträger oder die Übertragung in Blindenschrift
umfassen. Auch die Verbreitung der hergestellten
Vervielfältigungsstücke ist - wiederum begrenzt auf die begünstigten
Menschen - zulässig.

Die Vervielfältigung ist vergütungspflichtig, wenn sie über die
Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke hinausgeht. Die
Begrenzung der Vergütungspflicht entspricht der in den vergleichbaren
Schrankenfällen üblichen Regelung. Sie trägt praktischen Bedürfnissen
Rechnung und berücksichtigt zugleich, dass bei
Einzelvervielfältigungen regelmäßig Geräte und Medien verwendet
werden, die ohnehin einer urheberrechtlichen Vergütung nach §§ 54,
54a unterliegen. Entsprechend der bisherigen Systematik des
Urheberrechtsgesetzes in allen Fällen derartiger Vergütungspflichten
wird die Geltendmachung der Vergütung einer Verwertungsgesellschaft
vorbehalten."

[mj]

[04.04.2002]

===

(8) Update: Änderung des Schulbuchparagraphen geplant

(Ergänzungen zu dem remus-Fall "Die Deutschstunde" (URL:
http://remus.jura.uni-sb.de/faelle/deutschstunde.html))

Von den Änderungen des Urheberrechtsgesetzes, die der
Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung der
Multimedia-Richtlinie vorsieht (siehe remus aktuell v. 28.03.2002
(URL: http://remus.jura.uni-sb.de/shownews.php3?id=130)), sind auch
Regelungen betroffen, welche für die Schule von Bedeutung sind. Das
gilt insbesondere für die Regelung über "Sammlungen für den Kirchen-,
Schul- oder Unterrichtsgebrauch" (§ 46 UrhG (s.u.)). Nicht geändert
werden soll die Vorschrift über Schulfunksendungen (§ 47 UrhG; siehe
hierzu den remus-Fall "Die Schulfunksendung" (URL:
http://remus.jura.uni-sb.de/faelle/schulfunksendung.html)).

Die Regelungen zur Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen
Gebrauch (§ 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG), zur Vervielfältigung von
Werken im Schulunterricht (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG) und für Prüfungen
in Schulen in Klassenstärke (§ 53 Abs. 3 Nr. 2 UrhG) werden nicht
geändert. Von großer Bedeutung - auch für den Schulbereich - sind die
Vorschriften, die für den Schutz technischer Maßnahmen vorgesehen
sind (§§ 95a ff. UrhG): Nach § 95 Abs. 1 UrhG-E dürfen bestimmte
technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht
umgangen werden. Eingeschränkt wird dieser Schutz durch § 95b Abs. 1
UrhG-E: "Soweit auf ein Werk ... technische Maßnahmen ... angewandt
werden, ist der Rechtsinhaber verpflichtet, den durch eine Schranke
des Urheberrechts nach ... § 46, soweit es sich um Schul- oder
Unterrichtsgebrauch handelt, §§ 47 ... Befugten die technischen
Mittel zur Verfügung zu stellen, um die jeweilige Schranke in dem
erforderlichen Maße nutzen zu können. Vereinbarungen zum Ausschluss
der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam."

Zum Schulbuchparagraphen: Nach Art. 1 Nr. 9 des Regierungsentwurfs
soll § 46 UrhG wie folgt geändert werden:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Nach dem Erscheinen zulässig ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines
Werkes, eines Sprachwerkes oder eines Werkes der Musik von geringerem
Umfang, eines einzelnen Werkes der bildenden Künste oder eines
einzelnen Lichtbildwerkes, wenn die Teile Elemente einer Sammlung
sind, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die
nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen,
in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in
Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt
ist. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen
Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt
ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer
Sammlung sind, die für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit
Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Vervielfältigung" die
Wörter "oder der öffentlichen Zugänglichmachung" eingefügt.

d) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter
"Vervielfältigung und Verbreitung" durch die Wörter "nach den
Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung" ersetzt.

Begründung des Regierungsentwurfs zu Nummer 9:

"a) Inhaltlich: Der Kreis der erlaubnisfrei zulässigen
Verwertungshandlungen wird auf die öffentliche Zugänglichmachung (§
19a) erweitert. Bereits nach dem geltenden Recht ist die Übernahme
der in Absatz 1 genannten Werke unter Einschluss von Teilen von
Multimediawerken in digitalen Offline-Medien (z.B. CD-ROM) zulässig.
Die vorgeschlagene Erweiterung der Schrankenregelung auf die
Verwertungsart der öffentlichen Zugänglichmachung bewirkt somit eine
Gleichstellung von digitalen Online-Medien mit digitalen
Offline-Medien.

b) Redaktionell: Die Absätze 1 und 2 werden neu gefasst. Insbesondere
wird in Anlehnung an den durch Artikel 7 des Informations- und
Kommunikationsdienste-Gesetzes neu gefassten § 4 der Begriff "Element
einer Sammlung" eingeführt. Hierdurch soll deutlicher, als dies in
der geltenden Fassung von Absatz 1 der Fall ist, zum Ausdruck
gebracht werden, dass die Verwertung der genannten Werke nur im
Zusammenhang mit einer Verwertung der Sammlung insgesamt
erlaubnisfrei zulässig ist. Weiterhin wird die Formulierung "Schul-
oder Unterrichtsgebrauch" durch die dem § 53 Abs. 3 Nr. 1
entsprechende Formulierung "Unterrichtsgebrauch in Schulen, in
nichtgewerblichen Einrichtungen und der Aus- und Weiterbildung oder
in Einrichtungen der Berufsbildung" ersetzt."

[mj]

[04.04.2002]

===

Der remus-Newsletter ist ein kostenloser Service, der Sie ueber
Neuigkeiten bei remus und ueber aktuelle rechtliche Entwicklungen
zum Thema "Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schule und
Hochschule" auf dem Laufenden haelt. Die bereits erschienenen
Ausgaben des remus-Newsletters finden Sie in unserem Archiv 2001 <
http://remus.jura.uni-sb.de/pub/german.cgi/0/131 > und 2002 <
http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/remus/ >, weitere Informationen
zum remus-Newsletter unter <http://remus.jura.uni-sb.de/newsletter/>.

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Mit freundlichen Gruessen
Ihre remus-Redaktion.

Dr. Markus Junker

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