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Kontakt
1. Redaktion
2. E-Mail-Formular
3. Weitere Hinweise
a) Sichere Kommunikation im Internet
b) Kooperation, Sponsoring, Werbung, Spenden
c) Rechtsberatung
aa) Keine Rechtsberatung durch remus
bb) Anwaltssuche
cc) Kosten
1. Redaktion
Verantwortlich für remus ist Prof. Dr. Maximilian Herberger (mh) als
Direktor des Instituts für Rechtsinformatik der Universität des Saarlandes. Bernd Lorenz (bl) betreut das Angebot inhaltlich.
Dr. Markus Junker (mj) betreute remus bis zum 1.8.2002 und ist seitdem freier Mitarbeiter.
Weitere Mitarbeiter sind Jens Kühl (jk), Patricia Christea (pc), Martin Backes (mb) und Sonja Hampel (sh).
Das Web-Design stammt von Hendrik Schöttle, Zeichnungen von Anna Goecke.
Für die Systemadministration sind Marc Luuk und Christopher Brosch verantwortlich.
Zu den ausgeschiedenen Mitarbeitern zählen Barbara Fröhlich (bf), Dr. Stella Neumann (sn), Anne Brill und Jeannette Viniol.
Sie erreichen remus und das Institut für Rechtsinformatik unter
der folgenden Adresse:
Universität des Saarlandes
Institut für Rechtsinformatik
Im Stadtwald, Gebäude 15
D-66123 Saarbrücken
Tel.: 0681/302-3105
Fax: 0681/302-4469
E-Mail: remus-redaktion@jurix.jura.uni-sb.de
URL: http://remus.jura.uni-sb.de
2. E-Mail-Formular
Sie können uns gerne Ihre Fragen zu senden.
Über Vorschläge zur Erweiterung unseres Angebots freuen wir uns.
Bitte beachten Sie bei Ihren Fragen, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen.
Zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten beachten Sie bitte
unsere Erklärung zu
Datenschutz und Datensicherheit.
3. Weitere Hinweise
a) Sichere Kommunikation im Internet
Der Datentransfer im Internet ist ohne Sicherheitsmaßnahmen nicht
gegen Kenntnisnahme durch Dritte geschützt. Sie können sich
diese Web-Seite über eine SSL-verschlüsselte
Verbindung anzeigen lassen. Bitte übermitteln Sie keine vertraulichen
Daten oder Unterlagen über E-Mail. Zur Klärung der Möglichkeiten
einer sicheren Kommunikation im Internet setzen Sie sich bitte mit uns
in Verbindung. Wir können Ihnen sowohl einen PGP Public Key als auch
eine elektronische Signatur (Signtrust-Zertifikat) zur Verfügung
stellen. Senden Sie Anlagen bitte - wenn möglich - im rtf- oder html-Format.
Bitte beachten Sie zudem unsere Erklärung
zu Datenschutz und Datensicherheit.
b) Kooperation, Sponsoring, Werbung, Spenden
remus steht Kooperationen mit anderen Institutionen offen gegenüber. Gleiches
gilt, wenn Interesse an einem Sponsoring von remus oder an Werbung auf
der remus Web-Site besteht. Für Spenden an remus stellt die Universität
des Saarlandes gerne eine Spendenbescheinigung aus (Kontoinhaber: Universität
des Saarlandes; Postgiroamt Saarbrücken; BLZ 590 100 66; Konto 45 22-661;
Verwendungszweck (bitte unbedingt angeben): V1012201.03).
c) Rechtsberatung
aa) Keine Rechtsberatung durch remus
(1) Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß remus keine
Rechtsberatung zu urheberrechtlichen Problemen erteilen darf.
Das ergibt sich aus dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Gemäß
§ 1 S. 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich
der Rechtsberatung geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und
nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur
von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde
die Erlaubnis erteilt ist. Das sind in erster Linie Rechtsanwälte.
Ihnen wird von der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer die Zulassung
erteilt. Zweck des Rechtsberatungsgesetzes ist zum einen der Schutz der
Anwaltschaft und zum anderen der Schutz der Verbraucher.
(2) remus darf allerdings Rechtsgutachten erstellen; zulässig
ist ferner die Tätigkeit als Schiedsrichter in einem Schiedsgericht.
Das stellt § 2 RBerG ausdrücklich klar: Die Erstattung wissenschaftlich
begründeter Gutachten und die Übernahme der Tätigkeit als Schiedsrichter
bedürfen der Erlaubnis nach § 1 des Rechtsberatungsgesetzes nicht.
(3) Rechtsberatung ohne Rechtsanwälte ist beispielsweise in den folgenden
drei Fällen möglich:
(a) Durch das Rechtsberatungsgesetz wird gemäß § 3 Nr.
5 RBerG nicht die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des
Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Markenwesens
in den in den §§ 177, 178 und 182 der Patentanwaltsordnung bestimmten Grenzen berührt.
Informationen über die Tätigkeit eines Patentanwaltes sowie zu den Voraussetzungen, die zum Führen der Bezeichnung Patentanwalt berechtigen, befinden sich auf der Web-Site des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) [URL: http://www.dpma.de/infos/panwalt/panwalt.html]. Maßgeblich ist als erste Quelle die Patentanwaltsordnung. Weiterführende Informationen können über die Patentanwaltskammer in München angefordert werden.
(b) Erlaubt ist auch die Erledigung von Rechtsangelegenheiten durch Angestellte.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 RBerG stehen die Vorschriften des
Rechtsberatungsgesetzes nicht entgegen, daß Angestellte Rechtsangelegenheiten
ihres Dienstherrn erledigen.
(c) Gemäß § 7 S. 1 RBerG bedarf es einer Erlaubnis nicht,
wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen
oder Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und
Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren.
bb) Anwaltssuche
(1) Es gibt keinen "Fachanwalt für Urheberrecht". Fachanwaltsbezeichnungen
können gemäß §
43 c Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. § 1 S. 1 der
Fachanwaltsordnung für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht
und das Sozialrecht verliehen werden. Weitere Fachanwaltschaftsbezeichnungen
können gemäß § 1 S. 2 der Fachanwaltsordnung für das Familienrecht,
das Strafrecht und das Insolvenzrecht verliehen werden. Die Fachanwaltsordnung
ist abrufbar auf dem Server der Bundesrechtsanwaltskammer.
(2) Rechtsanwälte dürfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
Werbung betreiben. Hierzu gehört auch die Angabe von sog. Interessen-
und Tätigkeitsschwerpunkten. Einzelheiten ergeben sich aus § 7 der
Berufsordnung für Rechtsanwälte (abrufbar auf dem Server der
Bundesrechtsanwaltskammer). Insgesamt
sind nicht mehr als fünf Benennungen zulässig, davon höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte.
Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sind jeweils als solche zu bezeichnen.
Tätigkeitsschwerpunkte darf nur benennen, wer nach der Zulassung mindestens
zwei Jahre auf dem benannten Gebiet nachhaltig tätig gewesen ist.
(3) Bei der Suche nach Rechtsanwälten, die sich auf den Bereich des
Urheberrechts spezialisiert haben, helfen die örtlichen Rechtsanwaltskammern, AnwaltVereine oder kommerzielle Anbieter
wie beispielsweise der Anwalt-Suchservice sowie Literatur wie das JUVE-Handbuch
"Wirtschaftskanzleien" oder das Handbuch
"Kanzleien in Deutschland". Hilfe und Informationsmaterialien gibt
es gegebenenfalls auch bei Verbänden
und bei Verwertungsgesellschaften.
cc) Kosten
Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts sind Kosten verbunden. Dem steht
aber in der Regel eine qualifizierte Beratung gegenüber. War die
anwaltliche Beratung fehlerhaft und ist ein Schaden eingetreten, so besteht
die Möglichkeit, Regreß zu nehmen. Rechtsanwälte verfügen
über eine Berufshaftpflichtversicherung.
Daß es Rechtsanwälten untersagt ist, kostenlosen Rechtsrat in konkreten
Fällen zu erteilen, ergibt sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Gemäß §
49b Abs. 1 S. 1 BRAO ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen
zu vereinbaren oder zu fordern, als die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
(BRAGO) vorsieht,
soweit diese nichts anderes bestimmt. Eine solche Ausnahme ergibt sich
aus § 3
Abs. 5 S. 1 BRAGO. Danach kann ein Rechtsanwalt in außergerichtlichen
Angelegenheiten Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren,
die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Im Einzelfall darf der
Rechtsanwalt außerdem gemäß §
49b Abs. 1 S. 2 BRAO besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers,
insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder
Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft,
die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen,
erhält der Rechtsanwalt gemäß §
20 Abs. 1 S. 1 BRAGO eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zehn
Zehnteln der vollen Gebühr. Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand
einer ersten Beratung, so kann der Rechtsanwalt gemäß §
20 Abs. 1 S. 2 BRAGO keine höhere Gebühr als 180 Euro fordern. Bezieht
sich der Rat oder die Auskunft nur auf strafrechtliche, bußgeldrechtliche
oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert
berechnet werden, so beträgt die Gebühr gemäß §
20 Abs. 1 S. 3 BRAGO 15 bis 180 Euro. Die Gebühr ist gemäß
§
20 Abs. 1 S. 4 BRAGO auf eine Gebühr anzurechnen, die der Rechtsanwalt
für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft
zusammenhängt.
Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit juristischer
Begründung erhält der Rechtsanwalt gemäß §
21 S. 1 BRAGO eine angemessene Gebühr. Das bedeutet: Er bestimmt die
Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse
des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§
21 S. 2 BRAGO i.V.m. §
12 Abs. 1 S. 1 BRAGO).
Hinzu kommen noch die gesetzliche Umsatzsteuer und in der Regel eine Auslagenpauschale.
Das ergibt sich aus den folgenden Vorschriften: Gemäß §
25 Abs. 2 BRAGO hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz der auf seine
Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach §
19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. Die Höhe
der Umsatzsteuer ergibt sich aus §
12 UStG. Derzeit beträgt der Regelsteuersatz 16 %.
Der Rechtsanwalt hat außerdem gemäß §
26 S. 1 BRAGO Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags
für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte.
Er kann gemäß §
26 S. 2 BRAGO nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen
Kosten einen Pauschsatz fordern, der fünfzehn vom Hundert der gesetzlichen
Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren
in demselben Rechtszug jedoch höchstens 20 Euro, in Strafsachen und Bußgeldverfahren
höchstens 15 Euro.
Zu beachten bleibt, daß herkömmliche Rechtsschutzversicherungen
in der Regel keinen Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen abdecken.
Möglich sind aber Prozeßkostenhilfe nach §§
114ff. der Zivilprozeßordnung und Beratungshilfe nach dem Gesetz
über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem
Einkommen (Beratungshilfegesetz).
Weitere Informationen sind auf der Web-Site der Bundesrechtsanwaltskammer
abrufbar, beispielsweise ein Leitfaden zu "Grundlagen
der deutschen Anwaltsgebühren. Zudem bietet die Web-Site anwalt24.de [Anbieter: Martindale-Hubbell] unter http://www.anwalt24.de/content/fragen.html einen umfassenden Fragen- und Antwortkatalog an.
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14.07.2004
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